Amtsärztliche Begutachtung – Nachteilsausgleichs bei Studierenden
Mit einem amtsärztlichen Gutachten können Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen für ihr Studium einen Nachteilsausgleich durch die Universität erhalten.
Studierende, die in Zusammenhang mit ihrem Studium oder in diesem Rahmen zu absolvierenden Prüfungen (Staatsexamina, Bachelor- oder Masterprüfungen, Diplomvor- oder -hauptprüfungen) eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung geltend machen, können nach Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens einen Nachteilsausgleich durch die Universität erhalten.
Hinweise:
- Der Untersuchungstermin muss schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
- Bitte vollständige Adresse, Geburtsdatum, Telefon- und Handynummer angeben.
- Die für den Nachteilsausgleich ausschlaggebenden Gründe müssen aufgeführt sein.
- Die Terminvergabe kann drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Von telefonischen Anfragen zur Terminvergabe bitten wir abzusehen.
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllte Beurteilungsgrundlage
- ausgefüllte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
- alle ärztlichen Unterlagen und Untersuchungsbefunde (auch Röntgenaufnahmen, Befunde technischer Untersuchungen und Blutbefunde), die den Nachteilsausgleich begründen
- Ausweis (Pass, Personalausweis oder Führerschein)
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Kurzfristige Erstellung möglich, wenn alle erforderlichen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte vorliegen. Eine Erstellung am Untersuchungstag ist aber nicht möglich.
Gebührenrahmen
90 Euro
Rechtliche Grundlagen
Prüfungsordnungen
Gesundheitsreferat
Gesundheitsschutz
Ärztliche Gutachten
Ärztlicher Bereich
Telefon
Internet
Post
Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Gesundheitsschutz
Ärztliche Gutachten
Ärztlicher Bereich
Schwanthalerstraße 69
80336 München
Fax: +49 89 233-66809
Adresse
Schwanthalerstraße 69
80336 München
Raum: 330/331
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
07.45 bis 12.00 Uhr
Montag bis Donnerstag
13.00 bis 15.00 Uhr
Zutritt nur mit FFP2-Maske!
Der Bereich amtsärztliche Gutachten gehört zu den Angeboten des Gesundheitsschutzes und ist von der 3-G-Regel ausgenommen.