Allgemeine Heilpraktikererlaubnis

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Unter die Ausübung der Heilkunde fällt dabei prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Um eine Tätigkeit als Heilpraktiker*in aufzunehmen, müssen Sie folgendes Verfahren durchlaufen:

  1. Antragstellung
  2. Sie reichen Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.

  3. Anmeldung zur schriftlichen Kenntnisüberpfüfung
  4. Es finden zwei Überprüfungen im Jahr statt: Am 3. Mittwoch im März (Anmeldefrist: 01.07. des Vorjahres bis 15.12. des Vorjahres) sowie am 2. Mittwoch im Oktober (Anmeldefrist: 01.01. des selben Jahres bis 15.06. des selben Jahres)

  5. Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung
  6. Das Versenden der Einladungen zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vor Überprüfungstermin.

  7. Überprüfungstag
  8. Am Tag der Kenntnisüberprüfung ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Inhalte der Überprüfung können den aktuellen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung vom 22.03.2018 entnommen werden

  9. Mündliche Überprüfung
  10. Die mündlichen Überprüfungstermine beginnen frühestens drei Wochen nach dem schriftlichen Teil der Kenntnisüberprüfung. Die Einladung mit den Angaben über Termin und Ort ergeht zeitnah schriftlich durch das Gesundheitsamt.

  11. Erlaubnisbescheid
  12. Nach Bestehen der mündlichen Überprüfung erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid. Wurde die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht bestanden, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.

  13. Niederlassung
  14. Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Bei der Heilpraktikerüberprüfung erfolgt eine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Grundsätzlich werden alle vollständigen Antragsunterlagen nach Antragseingang bis zum Erreichen der Maximalteilnehmerzahl berücksichtigt.

Ausländische Antragsdokumente müssen gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt übersetzt werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet München gemeldet oder lassen sich erstmalig als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet München nieder.
  • Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet.
  • Sie haben mindestens eine abgeschlossene Volks- bzw. Hauptschulbildung
  • Gegen Sie liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor.
  • Sie sind gesundheitlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet.
  • Sie haben erfolgreich an einer schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfung teilgenommen.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder postalisch bei uns einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht möglich. Falsche Angaben können die Versagung oder, sollten sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, den Widerruf der zuvor erteilten Erlaubnis zur Folge haben.

Die folgenden Unterlagen sind als PDF-Datei oder in Kopie einzureichen:

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie nicht über eine EU-Staatsangehörigkeit verfügen, legen Sie zusätzlich Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei.
  • Bildungsnachweis: Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise.
  • Führungszeugnis: Beantragen Sie frühestens 3 Monate vor Ihrer Antragstellung auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beim Kreisverwaltungsreferat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „BO“). Das Führungszeugnis wird dann automatisch an uns übermittelt. Legen Sie Ihrem Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis die Quittung, die Ihnen das Kreisverwaltungsreferat ausstellt, bei.
  • Ärztliches Attest: Aus dem Attest muss hervorgehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet sind. Die Untersuchung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
  • Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in München: Wenn Ihr amtlicher Wohnsitz nicht im Stadtgebiet München liegt, legen Sie Ihren Mietvertrag, Anstellungsvertrag oder andere Dokumente bei, die Ihre heilkundliche Tätigkeit in München nachweisen.
  • Bestätigung über die Richtigkeit eingereichter Dokumente (Vordruck)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Spätestens ca. 6 Monate nach Anmeldeschluss zur Antragstellung ist das Prüfungsverfahren organisations- und ablaufbedingt im Regelfall beendet.

Gebührenrahmen

Im Fall des Bestehens der schriftlichen Prüfung erhalten Sie erst nach der mündlichen Prüfung eine Zahlungsaufforderung über derzeit ca. 900 Euro (unabhängig davon, ob die mündliche Prüfung bestanden wurde oder nicht).

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • Bearbeitungs- und Bescheidgebühr: 200 Euro
  • Gebühr für die Kenntnisüberprüfung: 500 Euro
  • Gebühr für Postzustellungsauftrag: 2,49 Euro
  • Aufwandsentschädigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Beisitzer plus anteilige Fahrtkosten: mindestens 60 Euro
  • Auslagen (u. a. Prüfungsräume): ca. 100 Euro
  • Schmuckurkunde (optional): 30 Euro

Bei Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung erhalten Sie Ihren Ablehnungsbescheid zusammen mit
einer Zahlungsaufforderung über derzeit ca. 600 Euro.

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen, berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro.

Zahlungsarten

Landeshauptstadt München

Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr

Post

Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr

Schwanthalerstraße 69
80336 München

Fax: +49 89 233-66953

Adresse

Schwanthalerstraße 69
80336 München

Raum: 219

Erreichbarkeit:

Montag bis Donnerstag

09.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 15.00 Uhr

Barrierefreiheit

  • Nicht vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze


Der Zugang ist barrierefrei

Ähnliche Leistungen

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ohne Approbation benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Heilpraktikererlaubnis für Ärzt*innen ohne Approbation

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Rettungsdienstrechtliche Genehmigung beantragen

Wer im Rettungsdienstbereich, Notfallrettung, Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholungen mit Krankenwagen betreibt, benötigt eine Genehmigung.

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Anmeldung von nichtärztlichen Heilberufen

Angehörige gesetzlich geregelter Heilberufe haben eine selbstständige Berufsausübung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Konzession für eine Privatklinik beantragen

Betreiber*innen von gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen, privaten Krankenanstalten (Privatkliniken), benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis.

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Podologie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Podologie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Heilpraktikererlaubnis für Psycholog*innen

Zur Ausübung der Heilkunde als Diplom-Psycholog*in oder Absolvent*in M.Sc. (Psychologie) benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Personenbeförderungsschein für Krankenwagen

Wer gewerblich Krankenwagen fahren will, benötigt zusätzlich zum Führerschein eine besondere Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.