Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitgeber, die eine Genehmigung zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen brauchen, müssen dies beantragen.

Beschreibung

Arbeitgeber, die eine Genehmigung zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen brauchen und deren Betriebsstätte sich in München oder Oberbayern befindet, müssen dies bei der Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, Heßstraße 130, 80797 München beantragen.

Nach dem Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen, verboten.

Gewerbetreibende müssten daher zusätzlich bei der Gewerbebehörde des Kreisverwaltungsreferats eine Ausnahme von diesem Verbot beantragen. In der Praxis wird diese Ausnahme jedoch nur sehr selten gewährt, weil die dazu nötigen Voraussetzungen meist fehlen.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag für eine Ausnahme des Verbots, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, ist formlos zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld telefonisch zu erkundigen, um zu klären, ob Sie die Voraussetzungen für einen solchen Antrag überhaupt erfüllen.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz (FTG)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. geschlossen
  • Do. geschlossen
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

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