Förderung von Heizungstausch (BEG-gekoppelt) (FKG)

Wenn Sie einen Heizungstausch in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern in bestehende Wohngebäude als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete sowie Maßnahmen für Gebäude- und Wärmenetze. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.

Folgende bauliche Maßnahmen können gefördert werden:

  • Solarthermische Anlagen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.

Hinweis zur BEG-Kopplung

Für dieselbe Maßnahme muss beim BAFA bzw. der KfW ein Förderantrag für die Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gestellt werden.

Wichtig: zuerst muss der FKG-Antrag gestellt werden!

Eine Förderung im FKG ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der BEG EM der „Klimageschwindigkeitsbonus“ und/ oder der „Einkommensbonus“ für mindestens eine Wohnung des Gebäudes beantragt wird (Ausnahme: Zusatzförderung Wärmepumpe ab Juni 2025).

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme , die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für den Heizungstausch:

  • Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
  • Diese Maßnahmen sind Bestandteil einer gebäudespezifischen Energieberatung, die mit Hilfe eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt wurde. Im iSFP ist eine Schritt-für-Schritt Sanierung darzustellen, mit dem nach Durchführung aller Maßnahmen spätestens im Jahr 2035 mindestens der Energiestandard EH55 erreicht wird. Für Denkmal geschützte Gebäude gelten die Anforderungen der BEG EM. Weitere Informationen dazu sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Die Maßnahmen sind an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG EM) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
  • Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
  • Eine Förderung im FKG ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der BEG EM der „Klimageschwindigkeitsbonus“ und/ oder der „Einkommensbonus“ für mindestens eine Wohnung des Gebäudes beantragt wird (Ausnahme: Zusatzförderung Wärmepumpe ab Juni 2025).

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":

​ Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

  • Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
  • Auszahlungsbestätigung der KfW-Bank beziehungsweise Festsetzungsbescheid über die Bundesförderung
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) beziehungsweise Technischer Projektnachweis (TPN)
  • Rechnungen zu den getätigten Ausgaben gemäß BnD beziehungsweise Festsetzungsbescheid
  • Formblatt Erklärung Heizungstausch
  • Beratungsdokumente „Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“
  • bei denkmalgeschützten Gebäuden: Nachweise zu den relevanten Denkmalauflagen und die denkmalrechtliche Erlaubnis

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Heizungstausch.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von drei auf vier Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden. Für Anträge, die vor dem 11.06.2025 gestellt wurden, ist eine Fristverlängerung auf fünf Jahre möglich.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt aktuell innerhalb eines Monats. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie im Förderportal eine Mitteilung mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Der Beschluss der WEG dem Passus, dass alle Wohnungseigentümer auf eine Beantragung auf den „Klimageschwindigkeits-Bonus“ sowie den „Einkommens-Bonus“ gemäß BEG EM verzichten, ist einzureichen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.​

Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann nicht förderschädlich, wenn eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die Reservierung der Fördermittel des FKG des Referats für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München bezieht.

Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen.

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.

Formulierungsvorschläge finden Sie im Merkblatt aufschiebende bzw. auflösende Bedingung.

Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines iSFP vorliegen.

Laut FKG-Richtlinie vom 7. Mai 2024 muss zum Zeitpunkt des eingereichten Antrags eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines iSFP vorliegen, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Darstellung einer schrittweisen Sanierung.
  2. Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts, bei dem spätestens im Jahr 2035 einer der folgenden Energiestandards (Ziel-Energiestandard) erreicht wird: EH 55, EH 55 EE, EH 55 NH, EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH gemäß der BEG-WG. Hinweis: Für denkmalgeschützte Gebäude gilt abweichend von den oben genannten Energiestandards der Energiestandard „Denkmal, „Denkmal EE“ oder „Denkmal NH“.
  3. Die im FKG beantragte Maßnahme muss im iSFP enthalten sein.

Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass die Anforderungen erfüllt werden.

Der iSFP muss nicht zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, allerdings bestätigt der*die Energieberater*in mit dem „Formblatt Erklärung Einzelmaßnahmen – Effizienzmaßnahmen“, dass dieser vorliegt und die Anforderung der FKG erfüllt.

Als iSFP gelten im FKG folgende Energieberatungsberichte:

  • Alle iSFPs, die ab dem 19. Januar 2024 erstellt wurden bzw. künftig erstellt werden und die oben genannten Kriterien erfüllen
  • Energieberaterberichte, die im Rahmen der „Energetischen Sanierungsberatung“ im FKG zwischen dem 20. Juli 2022 und 18. Januar 2024 beantragt und gefördert wurden.
  • Aus formalen Gründen abgelehnte „Energetische Sanierungsberatungen“ im FKG (beispielsweise Auftrag vor Antrag), bei denen der Energieberatungsbericht die oben genannten Anforderungen erfüllt.
  • Energieberatungsberichte der „Energetischen Sanierungsberatung“ welche im FKG beantragt aber aus inhaltlichen Gründen nicht gefördert wurden, können von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen.
  • Der iSFP darf nicht vor dem 1. November 2020 erstellt worden sein. (In Krafttreten des Gebäudeenergiegesetzes) 
  • Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass die Anforderungen erfüllt werden

Förderanträge, die beim Bund gemäß BEG EM Richtlinie vom 9. Dezember 2022 gestellt wurden und deren Antragsdatum im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt, wird aus Kulanz die Möglichkeit gewährt, einen Förderantrag für FKG-EM zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass noch kein Auftrag für die Maßnahme erteilt wurde.

Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste. In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.

Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 6. September 2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.

War für den Antrag bei der Bundesförderung kein*e Energieeffizienz-Expert*in eingebunden, dann muss kein "technischer Projektnachweis (TPN)" eingereicht werden. In diesem Fall reicht die „Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung – Heizungstechnik“, die bei der BEG eingereicht wurde. In diesem Fall darf auch das Formblatt "Erklärung zu Heizungstausch" von der antragstellenden Person selbst unterschrieben werden.

  • Thermische Solaranlagen sowie Gebäudenetze und Anschluss an Wärmenetze: :
    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Wärmeerzeuger neu installiert werden, die auf fossilen Brennstoffen basieren (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger bzw. flüssiger Biomasse oder Wasserstoff.
  • Wärmepumpen:
    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Wärmeerzeuger zum Einsatz kommen, die auf fossilen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle), gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff basieren.
Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude

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