Wohngeld – Lastenzuschuss für Eigentumswohnungen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt.
Beschreibung
Um Wohngeld (Lastenzuschuss) zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldstelle erforderlich.
Lastenzuschuss kann gewährt werden für:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für,
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen.
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
Die Bewilligung des Wohngelds erfolgt grundsätzlich für 12 Monate.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei weiterem Anspruchswunsch ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Bitte beachten Sie durch die erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen wird sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Wohngeldrechner
Der aufrufbare Online-Wohngeldrechner
(von Berlin zur Verfügung gestellt) berechnet auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld 1.1 ist München auszuwählen - nicht der Landkreis München.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- dem Gesamteinkommen und
- der Höhe der berücksichtigenden Belastung für den Wohnraum
Um Wohngeld (Lastenzuschuss) zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldstelle erforderlich. Wichtig ist hierbei der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.
Benötigte Unterlagen
Dem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen (falls zutreffend).
Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen
- bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (auch Minijobs und geringfügige Beschäftigungen): Verdienstbescheinigungen einschließlich Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle oder im Internet, beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, erhältlich)
- bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheide auch Betriebs-, Werks-und Firmenrenten, sowie Pensionen mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
- bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
letzter Einkommensteuerbescheid
letzte Einkommensteuererklärung - bei Empfängern und Empfängerinnen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
- bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
- bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung(z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
- bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen des Jobcenters München, von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
- Nachweise über sonstige Einnahmen(z.B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter gegebenenfalls auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien)
Nachweise über das Eigenheim, Eigentumswohnung
- Kaufvertrag (mit Wohnflächenplan/Wohnraumskizze)
- Nachweis über Gesamtwohnfläche (Wohnflächenberechnung oder Bauplan)
- Darlehensverträge und letzte Jahresauszüge
- Grundsteuerbescheid
- Nachweis der Verwalterkosten (nur bei Eigentumswohnung)
- Erbbauzinsen
- Bausparbeiträge, deren angesparter Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist
Sonstige Nachweise
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wieder zu erwartenden Werbungskosten
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise)
- Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
- bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
- bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe
Wenn Sie als Nachweis Kontoauszüge vorlegen, dürfen Sie Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe - schwärzen, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs 1 Datenschutz- Grundverordnung) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, sowie Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Den Antrag erhalten Sie
- an den Infotheken im Amt für Wohnen und Migration und in den Sozialbürgerhäusern
- bei der Stadtinformation im Rathaus
- im Internet: » Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Wo stelle ich den Antrag?
Anträge auf Miet- und Lastenzuschuss im Stadtgebiet München werden im Amt für Wohnen und Migration, Werinherstr. 87, 81541 München bearbeitet.
Den Antrag können Sie auf dem Postweg an die Postadresse Amt für Wohnen und Migration Werinherstr 89, 81541 München einreichen oder an den Infotheken abgeben.
Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse.
Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen.
Wohngeldanträge für Wohnraumaußerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen.
Rechtliche Grundlagen
§ 22 Wohngeldgesetz
Sozialreferat
Fachbereich Wohngeld
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Wohngeld
Werinherstraße 89
81541 München
Adresse
Werinherstraße 87
81541 München
Montag, Mittwoch, Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, Mittwochnachmittag von 15 bis 17 Uhr
Die Ausgabe der Wartenummern erfolgt grundsätzlich bis 11.30 Uhr; bei hohem Kundenandrang nur bis 11 Uhr und Mittwochnachmittag bis 16.30 Uhr.