Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Die Hilfen umfassen Leistungen für den Lebensunterhalt und bei Krankheit. Werdende Mütter erhalten Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Öffnungszeiten
-
Mo.
08:30 - 09:30
Ohne Termin - Di. geschlossen
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Mi.
08:30 - 09:30
Ohne Termin -
Do.
geschlossen
(Fronleichnam: Öffnungszeiten können abweichen.) -
Fr.
08:30 - 09:30
Ohne Termin - Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Öffnungszeiten mit Termin
Montag: 10.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch: 10 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Freitag: 10 bis 12 Uhr
Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmals nach Deutschland einreisen und noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen, können einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellen. Sie müssen sich zuvor in der Erstanlaufstelle in der Dachauer Straße 122a registrieren lassen.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) deckt den aktuellen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Kleidung (Vorrangig durch Sachleistung).
Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruch besteht insbesondere auf
- Grundleistungen ( § 3 AsylbLG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
- Leistungen bei Krankheit (Krankenschein), Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG): Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind.
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte (Artikel 16a Grundgesetz).
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Einkommen und Vermögen werden mit Ausnahme der gesetzlichen Freibeträge bei der Berechnung berücksichtigt. Sie erhalten in der Regel Sach- und Geldleistungen. Geldleistungen werden monatlich in bar ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Ihren tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung oder eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse: § 23 Abs.1, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, Duldung nach § 60a AufenthG
- Sie sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
- Sie haben einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt
- Ihr Einkommen und/oder Vermögen reicht nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
§ 1 AsylbLG regelt ausführlich, welche Personen leistungsberechtigt sind.
Benötigte Unterlagen
- Ausweispapiere und Aufenthaltstitel
- Kontoauszüge und Lohnabrechnungen der letzten 3 Monat
- Mietvertrag, falls Sie in einer Wohnung leben
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG
Werinherstraße 89
81541 München
Adresse
Werinherstraße 89
81541 München
Öffnungszeiten
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Mo.
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Ohne Termin - Di. geschlossen
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Ohne Termin -
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Öffnungszeiten mit Termin
Montag: 10.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch: 10 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Freitag: 10 bis 12 Uhr