Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort automatisch mit der Geburt.
Beschreibung
In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt:
- mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt,
bekommen mit der Geburt sowohl die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) als auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip). Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag für die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Sie wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten eingetragen, nachdem die Ausländerbehörde die Ausländerakten der Eltern überprüft hat. Das dauert etwa sechs bis acht Wochen. Sind die Voraussetzungen gegeben, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall erhalten die Eltern nach Rückmeldung der Ausländerbehörde eine schriftliche Benachrichtigung des Geburtenbüros.
Anschließend können Sie im Bürgerbüro deutsche Ausweisdokumente für das Kind beantragen.
Das Kind muss sich später nicht mehr zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der/ den Staatsangehörigkeit/ en der Eltern entscheiden. Die deutsche Staatsangehörigkeit besteht ab der Geburt dauerhaft.
Fragen & Antworten
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird automatisch erworben und kann nicht ausgeschlagen werden.
Es besteht die Möglichkeit auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu verzichten.
Nähere Informationen zum Verzicht finden Sie auf der Seite „Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit".
Für Kinder, welche bis zum 26.6.2024 geboren wurden, findet das alte Gesetz Anwendung. Demnach ist ein achtjähriger Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt erforderlich. Das neue Gesetz kann hier nicht rückwirkend angewandt werden.
Für Kinder, welche ab dem 27.6.2024 geboren wurden, gelten die Regelungen des neuen Gesetzes. Hier ist ein fünfjähriger Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt ausreichend.
Rechtliche Grundlagen
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz