Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 AufenthG

Für längere Auslandsaufenthalte brauchen Sie eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist notwendig, da sonst Ihr Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlieren kann.

Beschreibung

Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:

  • Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
    • Schulbesuch im Ausland
    • Arbeiten im Ausland
    • Pflege eines Familienangehörigen im Ausland 
    • Heirat im Ausland
    • Niederlassen im Ausland
  • Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).

Ausnahme:

  •  Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein. 

Bitte kommen Sie rechtzeitig vor Beginn eines längeren Auslandsaufenthaltes in die Ausländerbehörde, da wir Ihnen nach einer Ausreise grundsätzlich keine Bescheinigung mehr ausstellen können.


Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweise zum Ausreisegrund (zum Beispiel Entsendung ins Ausland durch den Arbeitgeber)
  • Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhaltes
  • Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung
  • gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für Ihre Wohnung

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

18 Euro

Fragen & Antworten

Die Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel nicht, wenn:

  • Sie mit einer/ einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall müssen Sie eine gemeinsame Erklärung darüber abgeben, dass Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbesteht und auch nach der Wiedereinreise in Deutschland weiterhin besteht.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, das 60. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb von zwölf Monaten wieder einreisen. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis Ihres Ehepartners, wenn dieser ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall bleibt auch die Niederlassungserlaubnis Ihres in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gültig.

Die Blaue Karte EU erlischt erst dann, wenn Sie länger als zwölf Monate aus Deutschland ausreisen. Gleiches gilt für Ihre Familienangehörigen, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben.

Ihre Daueraufenthaltserlaubnis-EU erlischt in der Regel dann, wenn

  • Sie sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in Großbritannien, Irland und Dänemark oder außerhalb der Europäischen Union aufhalten. Der Zeitraum beträgt 24 aufeinander folgende Monate, wenn Sie zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU waren oder
  • Sie sich für einen Zeitraum von sechs Jahrenin einem anderen Land der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) aufhalten.

Die ICT-Karte erlischt in der Regel nicht, wenn Sie einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Land der Europäischen Union durchführen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach §16 AufenthG mit dem Zusatz "Student" erlischt nicht, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in einem anderen Land der Europäischen Union absolvieren wollen. Dieses Teilstudium muss im Rahmen eines Unionsprogramms oder eines multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen erfolgen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach §20 AufenthG mit dem Zusatz "Forscher" erlischt nicht, wenn Sie einen Teil Ihrer Forschertätigkeit in einem anderen Land der Europäischen Union durchführen.

Rechtliche Grundlagen

§ 51 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-24816

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock

Nur mit Termin

Ähnliche Leistungen

Verlust oder Diebstahl eID-Karte

Wenn Ihnen die eID-Karte verloren geht oder gestohlen wurde, gilt es einige Informationen zu beachten. Diese finden Sie hier.

Verlust von Aufenthalts- oder Ausweisdokumenten

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder andere Dokumente verloren haben oder diese gestohlen wurden, können Sie hier den Verlust melden.

Adressänderung im eAT nach Umzug

Wenn Sie innerhalb des Stadtgebiets umziehen oder nach München zuziehen, sollten Sie die Adresse auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ändern.

Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Pass

Wenn Sie einen neuen Reisepass bekommen haben, müssen Sie auch einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel beantragen.

eID-Karte (EU/EWR)

Staatsangehörige aus einem EU-Staat (außer Deutschland) oder Norwegen, Island, Liechtenstein können eine eID-Karte beantragen.

Widerruf Verlust oder Diebstahl der eID-Karte

Wenn Ihre verlorene oder gestohlene eID-Karte wieder auftaucht, informieren Sie bitte sofort Ihr Bürgerbüro.

Angleichung des Namens an das deutsche Recht

Wenn Sie durch eine Einbürgerung als Spätaussiedler anerkannt oder für ihre Namensführung das deutsche Recht gewählt haben, können Sie ihre Namen anpassen lassen.