Beisetzung in Familiengrabstätten
In Erdgrabstätten können zwei Särge bestattet oder bis zu acht Urnen beigesetzt werden, in Urnenerdgrabstätten bis zu sechs Urnen.
Beschreibung
In Erdgrabstätten können zwei Särge bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einem oder zwei Särgen möglich. Darüber hinaus können in einer Erdgrabstätte bis zu acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden.
In Urnenerdgrabstätten können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.
Wer das Grabnutzungsrechts an einer Familiengrabstätte hat, kann Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätte bestatten lassen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Benötigte Unterlagen
Beisetzungsbewilligung
Rechtliche Grundlagen
§ 20, § 21 und § 22 Friedhofssatzung
Gesundheitsreferat
Städtische Friedhöfe München
Gräberverwaltung
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Landeshauptstadt München
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