Produktionsunabhängige Förderung im Bereich Theater

Wenn Sie professionell im Theaterbereich der freien Szene arbeiten, können Sie sich für eine produktionsunabhängige Förderung bei der Stadt bewerben.

Beschreibung

Mit dieser Förderung vergibt die Stadt München Mittel in Höhe von insgesamt 120.000 Euro jährlich an die freie Theater- und Tanzszene, die nicht an eine konkrete Produktion und Aufführung gebunden sind, sondern der Stärkung der Kontinuität der künstlerischen Arbeit, der (über)regionalen Vernetzung oder auch der Öffentlichkeitsarbeit dienen sollen. Dieses Förderinstrument soll künstlerische Freiräume schaffen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die bisherige professionelle Arbeit bereits eine künstlerische Eigenart gezeigt hat, dass bisherige Projekte auf positives Interesse bei Publikum und Kritik gestoßen sind und der Arbeitsschwerpunkt in München ist. Diese städtische Unterstützung soll insgesamt bessere Rahmenbedingungen für die künstlerische Produktion in München ermöglichen und die bisherige Förderung nachhaltiger gestalten.

Höchstsumme je Antrag: maximal 25.000 Euro

Die Antragstellung für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist bis Montag, den 03.06.2024 (23.59 Uhr) möglich. Es handelt sich um eine Dreijahresförderung.
In den Jahren 2026 und 2027 ist keine Neubeantragung der produktionsunabhängigen Förderung möglich.

Voraussetzungen

  • Die bisherige professionelle Arbeit hat bereits künstlerische Eigenart gezeigt
  • Bisherige Projekte stießen auf positives Interesse bei Publikum und Kritik
  • Arbeitsschwerpunkt München

Benötigte Unterlagen

  • Vorhabensbeschreibung für den dreijährigen Zeitraum und der konkreten Maßnahmen für das 1. Förderjahr (max. 5 DIN A4-Seiten)
  • Grob-Kalkulation für den dreijährigen Zeitraum und aussagekräftige Kalkulation für das 1. Förderjahr jeweils inkl. Honoraraufschlüsselung

Rechtliche Grundlagen

Bei einer positiven Förderentscheidung für 2025 bis 2027 informieren wir Sie gesondert über die für 2026 und 2027 einzureichenden Unterlagen

Fragen & Antworten

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Nein. Es können aber Leistungen wie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder Vertrieb damit honoriert werden.

Auch als Einzelkünster*in können Sie sich bewerben.

Im Onlineverfahren können nur zwei Dateien hochgeladen werden (3-jähriges Konzept mit Projektbeschreibung für das erste Jahr sowie eine 3-jährige Grob-Kalkulation mit aussagekräftiger Kalkulation für das erste Jahr).
Wenn Sie weitere Informationen dem Antrag hinzufügen möchten, ist dies nur im Rahmen der Projektbeschreibung möglich.

Nein; sobald Ihr Antrag eingereicht wurde, ist eine Änderung nicht mehr möglich.
Bei einer positiven Förderentscheidung sind im Rahmen der Projektumsetzung Änderungen möglich. Diese sind dem Kulturreferat, Abt. 5, schriftlich anzuzeigen.

1. Räume
1.1. Probenraum:
Im Hinblick auf die Zielsetzung soll die Nutzung eines Probenraums im Rahmen des Antrags näher erläutert / begründet werden.

Mietausgaben, welche aufgrund einer dauerhafte Anmietung eines Proberaumes entstehen, können im Rahmen der produktionsunabhängigen Förderung nicht in voller Höhe bezuschusst werden. Auch können Investitionen in diese Räume (Einbau von Technik, Tanzboden etc.) nicht im Rahmen dieser Förderung gefördert werden.

Bei einer dauerhaften Anmietung eines Probenraums kann ein Zuschuss bis max. 200 Euro pro Monat (für den Zeitraum der tatsächlichen Anmietung) gewährt werden (max. 2.400 Euro pro Jahr). Diese Pauschale wurde in Anlehnung an Mietzuschüsse anderer Sparten festgelegt.

Der Zuschuss pro Monat verringert sich auf die tatsächliche Miete, wenn diese geringer als 200 Euro pro Monat ist. Bei einer bedarfsgerechten, nicht dauerhaften Anmietung, kann eine Übernahme der tatsächlichen Ausgaben erfolgen; eine entsprechende Begründung für die Nutzung ist einzureichen; insbesondere wenn die projektbezogene Anmietung im Jahr mehr als 2.400 Euro kostet.

Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt mittels Vorlage einer Kopie des Mietvertrages bzw. Rechnungskopien (auf Anfrage auch mit Zahlungsbelegen). Die tatsächliche Nutzung (z.B. Zeiträume der Nutzung) ist im Sachbericht mit darzustellen.

1.2. Arbeitsraum / Büro / Arbeitsplatz:
Im Hinblick auf die Zielsetzung soll die Nutzung eines Arbeits-/Büroraums/Arbeitsplatzes im Rahmen des Antrags näher erläutert/begründet werden.

Die Mietausgaben und Nebenkosten für einen dauerhaft angemieteten Büroraum können nicht im vollen Umfang, sondern nur anteilig bezuschusst werden. Die Erstausstattung eines Büros kann grundsätzlich nicht bezuschusst werden.
Es kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 200 Euro pro Monat bei nachgewiesener Anmietung gewährt werden.
Der Zuschuss pro Monat verringert sich auf die tatsächliche Miete, wenn diese geringer als 200 Euro pro Monat ist (z.B. Arbeitsplatz).

Mietausgaben für Büroräume / Arbeitsplätze /-räume in Wohnungen können nicht übernommen werden (auch nicht anteilig an den Mietausgaben).

Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt mittels Vorlage einer Kopie des Mietvertrages bzw. Rechnungskopien (auf Anfrage auch mit Zahlungsbelegen). Die tatsächliche Nutzung (z.B. Zeiträume, Tätigkeiten) ist im Sachbericht mit darzustellen.

1.3. Lagerraum:
Mit entsprechender Begründung (Darstellung der Notwendigkeit für die Zielerreichung) können Mietausgaben für ein Lager anerkannt werden. Es ist eine Abgrenzung bei weiteren Lagerungen (ohne Zielbezug) erforderlich.
Die Größe des Lagers und der Nutzen einer Daueranmietung muss begründet werden. Die Lagerkosten müssen im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Ausgaben, die über den Zuwendungszeitraum (2025-2027) hinausgehen, können nicht durch das Kulturreferat übernommen werden.

Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt mittels Vorlage einer Kopie des Mietvertrages bzw. Rechnungskopien. Die tatsächliche Nutzung (z.B. was wurde gelagert?) ist im Sachbericht mit darzustellen.

2. Produktionsleitung / Honorare für administrative Tätigkeiten / Tourmanagement / Drittmittelakquise

Es können keine monatlichen Pauschalen, sondern tatsächliche Leistungen Dritter (per Rechnung belegbar) bezuschusst werden. Die erforderlichen Leistungen / Tätigkeiten (mit Stundenanzahl und Stundenlohn) sind im Antrag zu beschreiben.
Abrechnung:
Aus den Rechnungen müssen die Leistungen / Tätigkeiten sowie der Leistungszeitpunkt, der Stundenlohn und die Anzahl der Stunden hervorgehen. Der Erfolg / Nutzen einer Produktionsleitung soll im Sachbericht im Hinblick auf die individuelle Zielsetzung und die tatsächliche Zielerreichung dargestellt werden.

3. Vernetzung und Professionalisierung

3.1. Reisekosten (z.B. Festivalbesuche):
Reisekosten sind im Antrag (spätestens aber vor der Zuschussauszahlung) schriftlich zu konkretisieren:
Grund der Reise, erwarteter Nutzen, Begründung für die Dauer der Reise (bei mehrtägigen Reisen),
Begründung für die Anzahl der Reisenden (bei mehreren Reisenden), Begründung des Verkehrsmittels (wirtschaftlich, sparsam, umweltbewusst)

Es können tatsächliche Reisekosten, Unterbringungskosten, Teilnahmegebühren und ggf. Tagegelder (nach Bayerischen Reisekostengesetz) anerkannt werden. Honorare im Rahmen der Reisen können nicht anerkannt werden. Für die Berechnung anerkennbarer Reisekosten werden die Regelungen des Bayerische Reisekostengesetzes zu Grunde gelegt.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRKG
Abrechnung:
Die Reisekosten müssen durch Rechnungskopien belegt werden können (ausgenommen sind Tagegelder).
Im Sachbericht ist der Nutzen / Erfolg darzustellen.

3.2. Netzwerke aufbauen
Es können keine monatlichen Pauschalen anerkannt werden. Die erforderlichen Leistungen / Tätigkeiten (mit Stundenanzahl und Stundenlohn) sind im Antrag zu beschreiben. Dies gilt sowohl für Honorare der Künstler*innen als auch für Dritte.
Abrechnung:
Diese Ausgaben sind per Rechnungskopien bzw. Tätigkeitslisten nachzuweisen und der Nutzen / Erfolg ist im Sachbericht zu erläutern.

3.3. Fortbildungen, Workshops
Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Antrags näher zu erläutern (in Bezug auf den zu erwartenden Nutzen/die individuelle Zielsetzung) und die Ausgaben dementsprechend nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
Im Falle von Honoraren: Es können keine monatlichen Pauschalen anerkannt werden. Die erforderlichen Leistungen / Tätigkeiten (mit Stundenanzahl und Stundenlohn) sind im Antrag zu beschreiben. Dies gilt sowohl für Honorare der Künstler*innen als auch für Leistungen Dritter.
Abrechnung:
Diese Ausgaben sind per Rechnungskopien bzw. Tätigkeitslisten nachzuweisen und der Nutzen / Erfolg ist im Sachbericht zu erläutern.

4. Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Audience Development
Hierzu zählen insbesondere die Erstellung, die Überarbeitung und die Übersetzung von Webseiten, die Erstellung und Überarbeitung von Werbemitteln sowie die dazugehörigen Druckkosten etc.
Grundsätzlich nicht anerkennbar sind laufende Ausgaben für Website-Pflege und Hosting-Gebühren.
Abrechnung:
Die tatsächlichen Ausgaben müssen anhand von Rechnungskopien nachgewiesen werden und der Nutzen / Erfolg ist im Sachbericht zu erläutern.

5. Technikanschaffungen​
Technikanschaffungen können bezuschusst werden, wenn es sich im Rahmen der Zielsetzung um spezielle Technik und nicht um eine Grundausstattung (wie zum Beispiel ein Arbeitslaptop) handelt.
Der Bedarf der Technik muss im Einzelnen begründet werden.

6. Projektkosten
Projektkosten (keine Produktionskosten) können im Rahmen der produktionsunabhängigen Förderung bezuschusst werden. Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Antrags jedoch näher zu erläutern (in Bezug auf den zu erwartenden Nutzen/die individuelle Zielsetzung) und dementsprechend nachvollziehbar aufzuschlüsseln.

Im Fall von Honoraren ist Folgendes zu beachten:
Da es sich um eine produktionsunabhängige Förderung handelt, können keine Honorare für Konzepterstellungen etc. anerkannt werden, die aufgrund von Vorbereitungen von Produktionen und Projektanträgen angesetzt werden. Honorare sind daher nur mit konkreten Zielbezug anerkennbar sowie im Rahmen von Projekten / Maßnahmen, die die Zielerreichung unterstützen. Auch sind Leistungen Dritter (siehe oben) auf Honorarbasis (Rechnung) möglich.
Es können jedoch keine monatlichen Pauschalen anerkannt werden. Die erforderlichen Leistungen / Tätigkeiten (mit den jeweiligen Stundenzahlen und Stundenlöhnen) sind im Antrag zu beschreiben. Dies gilt sowohl für Honorare der Künstler*innen als auch für Dritte.
Abrechnung:
Die tatsächlichen Ausgaben müssen anhand von Rechnungskopien bzw. Tätigkeitslisten nachgewiesen werden und der Nutzen / Erfolg ist im Sachbericht zu erläutern.

Nicht förderungsfähige Ausgaben (beispielhafte Aufzählung):

  • dauerhafte Ausgaben wie Mitgliedschaften, Grundgebühren (Telefon, Website etc.), Kontoführungsgebühren, Steuerberatung
    Honorar für Künstler*innen / Künstler*innengruppe ohne konkretes Projekt
  • Grundausstattung (Arbeitsmittel etc.)
  • Ausgaben der Lebensführung (bzw. des täglichen Bedarfs)
Landeshauptstadt München

Kulturreferat
Abteilung 1
Bildende Kunst, Darstellende
Kunst, Film, Literatur, Musik,
Stadtgeschichte, Wissenschaft

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Fax: +49 89 233-21269

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