Förderung für Grenzbäume

Wenn Sie und Ihre Nachbar*innen neue Bäume auf die gemeinsame Grenze Ihrer Grundstücke pflanzen, können Sie einen Zuschuss beantragen.

Beschreibung

Die „Grenzbauminitiative“ richtet sich an Gartenbesitzer*innen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Gewerbebetriebe. Wenn Sie als Nachbar*innen einen Baum auf Ihre gemeinsame Grenze pflanzen, wird dieser Beitrag zum Natur- und Klimaschutz gefördert: Die Baumschutzbehörde bezuschusst einen Baum einschließlich der Pflanzkosten zu 90 Prozent, höchstens jedoch mit 750 Euro. Dies gilt ebenso für Entsiegelungsmaßnahmen, die als Voraussetzung für eine Baumpflanzung erforderlich werden.

Bei Bedarf bietet die Baumschutzbehörde Beratungen an.

Bildergalerie

Dies ist eine Bildergalerie in einem Slider. Mit den Vor- und Zurück-Kontrollelementen kann navigiert werden. Bei Klick öffnset sich ein Modal-Dialog, um das vergrößerte Bild mit weiteren Informationen anzuzeigen.

Voraussetzungen

  • Sie stellen den Antrag vor dem Beginn der Pflanzmaßnahmen.
  • Sie sind Eigentümer*in des Grundstücks oder eine bevollmächtigte Vertretung.
  • Die Baumpflanzung ist freiwillig und nicht in einer rechtlichen Verpflichtung begründet.
  • Sie haben nicht bereits eine andere Förderung für die Pflanzung beantragt oder erhalten.
  • Beide Nachbarn verpflichten sich, den Baum gemäß den Förderrichtlinien langfristig zu erhalten.
  • Die Bäume stehen auf der gemeinsamen Grundstückgrenze oder in einem Abstand von bis zu 2 Metern dazu.
  • Sie pflanzen standortgerechte heimische Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 18/20 Zentimetern.

Benötigte Unterlagen

Um einen Antrag zu stellen, füllen Sie das bereitgestellte Formular aus und senden Sie es uns ausgedruckt per Post zu. Denken Sie daran, auch die Unterschrift der benachbarten Eigentümer*in einzuholen. Legen Sie zudem Ihrem Antrag folgenden Unterlagen bei:

  • Lageplan oder Skizze im Maßstab 1:200 mit eingezeichnetem Pflanzstandort
  • Nachweis der Gesamtkosten durch mindestens zwei verbindliche Kostenangebote oder detaillierte Kostenschätzungen
  • Vertretungsvollmacht, falls Sie nicht selbst Grundstückseigentümer*in sind
  • gegebenenfalls Nachweise über die Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücke
Landeshauptstadt München

Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Abt. 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Abt. 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung

Blumenstraße 28b
80331 München

Fax: +49 89 233-25869

Adresse

Blumenstraße 28b
80331 München

Wir haben für den Publikumsverkehr geschlossen, die Servicetelefone sind besetzt.

Beratungszentrum:
Montag bis Freitag
9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag
13.30 bis 16 Uhr

Telefonische Beratung:
Montag bis Donnerstag
9 bis 16 Uhr
Freitag
9 bis 12 Uhr

Ähnliche Leistungen

Rechtsberatungen im Bauzentrum München

Bei den kostenpflichtigen Rechts-Beratungen im Bauzentrum München kann zu rechtlichen Fragen rund um das Wohnen, Sanieren und Bauen Auskunft eingeholt werden.

Grundsteuer

Wenn Sie in München Grundbesitz haben, müssen Sie Grundsteuer bezahlen. Wir können Änderungen schneller berücksichtigen, wenn Sie uns diese direkt mitteilen.

Beratung zum Kauf einer Wohnimmobilie

Wenn Sie eine Wohnimmobilie zur Selbstnutzung kaufen wollen und ein mittleres Einkommen haben, beraten wir Sie über die Fördermöglichkeiten des Freistaats Bayern.

Beratung für Wohnungsgenossenschaften und Eigentümergemeinschaften

Das Bauzentrum München berät Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Wohnungsgenossenschaften zur nachhaltigen Sanierung und Modernisierung.

Belegungsrechte für Wohnungen

Sie sind Vermieter*in und bereit, einen Belegungsbindungsvertrag über Ihre Wohnung abzuschließen? Dann machen Sie mit bei „Soziales Vermieten leicht gemacht”!

Energieausweis für Wohngebäude

Im Energieausweis ist der ermittelte Energiewert eines Gebäudes dokumentiert und bewertet. Dabei werden immer ganze Gebäude betrachtet, nicht einzelne Wohnungen.

Wohngeld – Lastenzuschuss für Eigentumswohnungen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt.