Abfallerzeugernummer
Wenn bei nachweispflichtigen Abfallerzeugern jährlich mindestens zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen sie eine Abfallerzeugernummer.
Beschreibung
Wenn gefährliche Abfälle zur Beseitigung und/oder Verwertung anfallen und die jährliche Gesamtabfallmenge aller gefährlichen Abfälle mindestens 2 Tonnen beträgt, benötigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachweispflichtige Abfallerzeuger eine Abfallerzeugernummer.
Die Abfallerzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung zu beantragen.
Bei Abfall-Anfallstellen außerhalb des Münchner Stadtgebietes wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt!
Benötigte Unterlagen
Antrag
Rechtliche Grundlagen
§ 28 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Abfallrecht
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Sachgebiet Abfallrecht
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