Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Ist das Kindeswohl akut bedroht und die Notlage nicht anders abzuwenden, wird eine Inobhutnahme vorgenommen.
Beschreibung
Eine Inobhutnahme wird vorgenommen, wenn das Kindeswohl akut gefährdet ist oder die Kindeswohlgefährdung nicht anders als durch eine Inobhutnahme abgewendet werden kann oder wenn keine Personensorgeberechtigten zu Verfügung stehen.
Dies wird von der Bezirkssozialarbeit in den Sozialbürgerhäusern nach sorgfältiger Prüfung der Erforderlichkeit eingeschätzt. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Leitstelle Kinderschutz in München in Zusammenarbeit mit der Polizei für die Inobhutnahme verantwortlich.
Im Bedarfsfall erfolgt eine Unterbringung in einer Schutzstelle. Dort wird die Situation des jungen Menschen geklärt, um ihn entweder in weiterführende Hilfen zu vermitteln oder - soweit dies möglich ist - wieder nach Hause zu entlassen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbst im Sozialbürgerhaus melden und in Obhut nehmen lassen.
Während der Inobhutnahme erfolgt eine Abklärung des Kindes/Jugendlichen zum Bedarf (beispielsweise therapeutisch, Jugendhilfemaßnahmen, oder ähnliches). Hierbei werden die Eltern mit einbezogen. Die Schulpflicht gilt während einer Inobhutnahme unverändert weiter. Je nach Alter und Bedarf gibt es unterschiedliche Schutzstellen, wie nur für Mädchen oder Kleinkinder.
Zuständigkeit:
Montag bis Freitag zu den Öffnungszeiten: die Sozialbürgerhäuser,
abends, nachts, an den Wochenenden und Feiertagen: die Leitstelle Kinderschutz in München in Zusammenarbeit mit der Polizei.
Voraussetzungen
Das Kindeswohl ist akut gefährdet und kann nicht anders als durch eine Inobhutnahme geschützt werden.
Benötigte Unterlagen
Keine
Fragen & Antworten
Es geht um Sicherheit und Ruhe für das Kind/den Jugendlichen, dass sichere Ansprechpersonen vorhanden sind, um eine geregelte Tagesstruktur (Schule/Kindergarten), regelmäßige Mahlzeiten, weitere Abklärung und anderes.
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Das Kindeswohl muss gewährleistet sein.
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Das Kindeswohl muss gewährleistet sein.
Sie kann nach einem Tag beendet sein oder auch andauern, bis die erforderliche und geeignete Anschlussmaßnahme zu Verfügung steht.
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Jede Situation muss durch Fachkräfte im Einzelfall bewertet und dementsprechend die Inobhutnahme vorgenommen werden.
Sie müssen nicht zustimmen, jedoch erfolgt dann eine Anhörung beim Familiengericht, in der die Kindeswohlgefährdung gemeinsam besprochen wird.
Rechtliche Grundlagen
§ 8a SGB VIII
§ 42 SGB VIII
§ 42a SGB VIII