Umschreibung EU/EWR-Führerschein
Bei Führerscheinen aus einem EU oder EWR Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ohne die Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE ist keine Umschreibung notwendig.
Beschreibung
Umzuschreiben sind:
- befristete Führerscheine ohne die Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE, wenn die Befristung abläuft oder bereits abgelaufen ist.
- befristete Führerscheine mit den Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE, wenn die befristete Gültigkeit einer dieser Klassen abläuft.
Hinweise zur Aushändigung/ Abholung:
- Der ausländische Führerschein muss möglicherweise polizeilich auf Echtheit überprüft werden. Diese Überprüfung dauert zwei bis drei Wochen. Während dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Ob die Abgabe erforderlich ist, wird während der Antragsbearbeitung geprüft.
- Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald er uns vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Dann können Sie den Führerschein persönlich mit Personalausweis oder Reisepass abholen.
- Ihren ausländischen Führerschein müssen Sie abgeben, wenn Sie den deutschen Kartenführerschein bekommen.
Zum 19. Januar 2013 wurde ein neuer EU-Führerschein eingeführt. Einen Link zu den wichtigsten Änderungen und zu einer Übersicht der neuen Fahrerlaubnisklassen finden Sie im Feld „Weitere Informationen“.
Sie können die Umschreibung schriftlich oder online beantragen.
Für die schriftliche Beantragung müssen Sie das Antragsformular Umschreibung EU-/ EWR-Führerschein vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit den geforderten Unterlagen an uns senden.
Voraussetzungen
Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
Benötigte Unterlagen
Bei allen Fahrerlaubnis-Klassen:
- eine Kopie der Seite Ihres Personalausweises, Reisepasses oder ausländischen Nationpasses auf dem Ihr Name, Bild und Ausweisnummer ersichtlich sind.
- Ihren ausländischen Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins: Falls Sie einen EU-/ EWR-Kartenführerschein besitzen, ist eine Übersetzung nur erforderlich, wenn dieser in griechischer oder kyrillischer Sprache ausgestellt ist.
- Übersetzungen bieten zum Beispiel Automobilclubs oder öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer an.
- Übersetzungen bieten zum Beispiel Automobilclubs oder öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer an.
- Nachweis über die Dauer des Besitzes des ausländischen Führerscheines
Dieser separate Nachweis ist nur erforderlich, wenn sich die Dauer des Besitzes nicht aus dem ausländischen Führerschein ergibt - Bestätigung über die erste Anmeldung in der BRD
Falls Ihre erste Anmeldung in der BRD in München erfolgt ist und Sie seither ständig hier wohnhaft waren, ist diese Bestätigung nicht erforderlich.
Bei C-Klassen:
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs-/Arbeitsmediziner (Formblatt zum Download erhältlich)
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung (Formblatt zum Download erhältlich)
Bei D-Klassen:
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs-/Arbeitsmediziner (Formblatt zum Download erhältlich)
- Wenn die Gültigkeit nicht über das 50. Lebensjahr hinaus geht:
Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung (Formblatt zum Download erhältlich) - Wenn die Gültigkeit über Ihr 50. Lebensjahr hinaus geht:
Bescheinigung über eine Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung wahlweise durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung oder durch einen Betriebs-/Arbeitsmediziner
Hinweis zur Gültigkeitsdauer von Nachweisen:
Bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr:
- ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung
- Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung oder durch einen Betriebs-/ Arbeitsmediziner
Bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre:
- Untersuchung des Sehvermögens durch Augenärztin*Augenarzt oder Betriebs-/Arbeitsmediziner*in
Rechtliche Grundlagen
Fahrerlaubnisverordnung
Straßenverkehrsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Eichstätter Straße 2
80686 München
Adresse
Garmischer Straße 19-21
81373 München
Kontaktieren Sie uns schriftlich oder über unser Kontaktformular