Aufenthaltserlaubnis – Qualifizierung als Ärzt*in
Wenn Sie eine ausländische Qualifikation als Ärzt*in haben und eine Approbation oder Berufserlaubnis erwerben wollen, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.
Beschreibung
Die folgenden Regelungen gelten nur für Sie, wenn Sie nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen.
Welche Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der „Facharztausbildung“ in Frage kommt, hängt davon ab, welche Maßnahmen (Aus- und Weiterbildungen) im konkreten Fall erforderlich sind:
- Wird eine mehrjährige Aus- und Weiterbildung zum Facharzt oder eine sonstige ärztliche Weiterbildung angestrebt, richtet sich die Erteilung nach § 17 AufenthG.
- Besitzt der Antragsteller bereits eine ausländische Facharztausbildung und soll diese im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt werden, richtet sich die Erteilung nach § 17a AufenthG.
- Im Vorfeld einer Aus- und Weiterbildung, oder einer Berufsanerkennungsmaßnahme ist die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs nach §16b AufenthG möglich.
- Aufenthalte im Rahmen der Hospitation sind nach § 7 AufenthG möglich.
Gültigkeitsdauer:
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.:
- Die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Aus- und Weiterbildung wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren erteilt und kann verlängert werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Berufsanerkennung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. Ein kurzfristige Verlängerung ist im Einzelfall und zum Abschluss der konkreten Anerkennungsmaßnahme möglich.
- Die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Intensivsprachkurses kann für höchstens 12 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer Hospitation wird im Einzelfall festgelegt.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Art und Umfang der erlaubten Beschäftigung kann dem jeweiligen Aufenthaltstitel entnommen werden.
Arbeitsplatzsuche:
Nach erfolgreichem Abschluss der Aus- und Weiterbildung, sowie der Berufsanerkennungsmaßnahme kann der Ärztin/ dem Arzt zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche oder zur Niederlassung als Ärztin*Arzt eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss der in Deutschland erworbenen Qualifikation als Ärztin*Arzt entsprechen.
Visumsverfahren
In vielen Fällen brauchen Sie ein Visum, damit Sie einreisen dürfen. Für das Visum müssen Sie sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland wenden. Beim Auswärtigen Amt (www.auswaertiges-amt.de) bekommen Sie alle Informationen darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Vereinbaren Sie dafür online eínen Termin im Bürgerbüro. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Nachweis, dass Sie in München gemeldet sind.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hängen davon ab, in welchem Rahmen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Aufenthaltserlaubnis zur „Facharztausbildung“ erteilt werden soll.
Bitte informieren Sie sich hierzu vor der Einreise bei der für Sie zuständigen Landesärztekammer und Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder in Deutschland in einem persönlichen Beratungsgespräch bei der Ausländerbehörde.
Benötigte Unterlagen
Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)
Allgemein
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Facharztausbildung/ Weiterbildung als Facharzt/ Anerkennung als Ärztin/ Arzt, sofern erforderlich
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte) von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Nachweis über Lebensunterhaltssicherung: Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 10.332 Euro/ eine Verpflichtungserklärung/ Stipendiumsbescheinigung/ notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate
- Mietvertrag
zusätzlich bei der Facharztausbildung
- Nachweise zur Ausbildung/ Weiterbildung
- Ausbildungs-/ Arbeitsvertrag
- Ausbildungs-/ Weiterbildungsplan
- vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung alternativ: Vorabzusage des zuständigen Prüfungsamtes zur Erteilung der Berufserlaubnis (Landesärztekammer)
- Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (B1 im reglementierten Gesundheitsberuf)
zusätzlich bei einem vorbereitenden Intensivsprachkurs
- Nachweise zur ausländischen Qualifikation als Arzt
- Einladungsschreiben/ Anmeldebestätigung des Anbieters der Anerkennungs- maßnahme oder
- Bestätigung der Klinik, bei der die Ausbildung begonnen werden soll
- Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse mindestens A1
- Bestätigung des Kursträgers über den gebuchten Intensivsprachkurs
zusätzlich bei einer Hospitation
- Nachweise zur ausländischen Qualifikation als Arzt
- Hospitationsplan (Dauer und Umfang)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 17 Aufenthaltsgesetz
- § 17a Aufenthaltsgesetz
- § 16b Aufenthaltsgesetz
- § 7 Aufenthaltsgesetz
- § 18 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
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