Befreiung von der Zweitwohnungsteuer
Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.
Sie müssen die Befreiung für jedes Steuerjahr neu beantragen. Abgabefrist für den Antrag ist jeweils der 31. Januar des folgenden Jahres – unabhängig davon, ob Sie Ihre Zweitwohnungsteuererklärung bereits abgegeben haben. Zu spät eingehende Anträge werden abgelehnt.
Voraussetzungen
- Sie werden befreit, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte im vorletzten Jahr die Freigrenze von 29.000 Euro nicht überschritten hat.
- Die Freigrenze kann sich für nicht dauerhaft getrennt lebende Eheleute oder Lebenspartner*innen auf bis zu 37.000 Euro erhöhen: Wenn eine Person über geringere Einkünfte als 8.000 Euro verfügt, wird die Differenz der Freigrenze von 29.000 Euro hinzuaddiert.
- Überschreiten Sie die Freigrenze nur um einen geringfügigen Betrag, wird die Steuer auf ein Drittel dieses Betrages ermäßigt.
- Sind die Einkünfte im aktuellen Steuerjahr voraussichtlich niedriger, ist von den diesjährigen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Berechnung der Summe der positiven Einkünfte:
- Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit (minus Werbungskosten) plus
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit plus
- Einkünfte aus Gewerbebetrieben plus
- Einkünfte aus Kapitalvermögen plus
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung plus
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft plus
- sonstige Einkünfte wie Lohnersatzleistungen oder Rente
Benötigte Unterlagen
Sie können die Befreiung per Post oder E-Mail beantragen. Nutzen Sie dazu das Formular „Antrag auf Befreiung“ des Jahres, für das Sie sich befreien lassen wollen. Legen Sie Ihrem Antrag Unterlagen bei, mit denen wir Ihr Jahreseinkommen schlüssig nachvollziehen können, zum Beispiel:
- Einkommensteuerbescheid
- Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers
- Gehaltsabrechnung
- Rentenbescheid
- BAföG-Bescheid
- Jahreszinsbescheinigung Ihrer Bank
Rechtliche Grundlagen
Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München
Kommunalabgabengesetz, Artikel 3, Absatz 3, Sätze 2 bis 8
Einkommensteuergesetz, Paragraph 2, Absatz 1, 2 und 5 a