Versteigerungsgewerbe – Erlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Termine für Versteigerungen müssen spätestens zwei Wochen vorher der Gewerbebehörde bekannt gegeben werden.
Grundsätzlich dürfen nur gebrauchte Sachen versteigert werden. Für die Durchführung von Versteigerungen gelten die Vorschriften der Versteigererverordnung.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
- Lebenslauf
Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug Amtsgericht - Insolvenzgericht und zentrales Vollstreckungsgericht
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
- Auskunft von der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
Fragen & Antworten
Bei Internet-Auktionen besteht keine Erlaubnispflicht.
Bei Vorstrafen, ungeordneten finanziellen Verhältnissen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller, ist eine Versagung der Erlaubnis möglich.
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Rechtliche Grundlagen
§34 b Gewerbeordnung
Versteigererverordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Termin
Internet
Telefon
Sprechzeiten
- Mo. 07:30 - 15:30
- Di. 07:30 - 15:30
- Mi. 07:30 - 15:30
- Do. 07:30 - 15:30
- Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Post
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