Zahnarztpraxen

Zahnarztpraxen dürfen in die städtische Entwässerungseinrichtung keine Flüssigkeiten oder Stoffe eingeleiten, die als gefährlich eingestuft werden.

Informationen

Zahnarztpraxen

In die städtische Entwässerungseinrichtung dürfen keine Flüssigkeiten oder Stoffe eingeleitet werden, die nach der städtischen Entwässerungssatzung (EWS) als gefährlich eingestuft werden.

Amalgam ist ein gefährlicher Stoff, deshalb ist amalgamhaltiges Abwasser vorzubehandeln und die Einleitung nach der städtischen Entwässerungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem bedarf die Einleitung solcher Abwässer von Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken einer zusätzlichen wasserrechtlichen Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da nach Anhang 50 zur Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes Anforderungen an den Ort des Abwasseranfalls gestellt werden (§ 58 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz).

Mit dem beiliegenden Fragebogen soll der Sachverhalt geklärt und festgestellt werden, inwieweit die Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik erfüllt sind. Der Fragebogen enthält zugleich die erforderlichen Genehmigungsanträge.

Sollte es sich bei Ihrer Praxis um eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft handeln, bitten wir Sie, einen Vertreter zu bestellen, dem die Genehmigung einschließlich Zahlungsaufforderung zugestellt werden kann.

Senden Sie den vollständig ausgefüllten Fragebogen an die:

Kontakt

Münchner Stadtentwässerung
Abt. MSE 41
Friedenstraße 40
81671 München

Ähnliche Artikel

  • Entwässerungsgebühren sparen

    Gießwasserabzug, Regentonnen, Versickerung: Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Sparen von Entwässerungsgebühren.