Beschäftigungsmöglichkeiten für internationale Studierende

140-Tage-Regelung, Praktika, Ausnahmen für studentische Hilfskräfte: Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten für internationale Studierende.

Arbeiten während des Studiums

Während des Studiums dürfen Sie grundsätzlich eine Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausüben. Sie dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 140 Tage oder 280 halbe Tage arbeiten.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Aufenthaltstitel immer auch Regelungen zur Arbeitsaufnahme enthält, die möglicherweise von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Ein Verweis in Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf die Regelungen des § 16b Abs. 3 AufenthG bezieht sich auf die gesetzliche 140-Tage-Regelung.

Ganze Tage/ halbe Tage

Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das angerechnet werden.

Es werden nur die Tage angerechnet, an denen Sie tatsächlich arbeiten. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 140 Tage/ 280 halben Tage angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Haben Sie beispielsweise im August bereits 140 Tage gearbeitet und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, erhalten Sie nicht automatisch erneut 140 Tage, sondern dürfen erst ab Januar des Folgejahres wieder arbeiten.

Bezüglich der beabsichtigten Beschäftigung gelten – außer dem gesetzlichen Mindestlohn – keine Höchst- oder Mindestgehaltsgrenzen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass Sie die Begrenzung von 140 Tagen beziehungsweise 280 halben Tagen nicht überschreiten.

Praktikum während des Studiums

Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.

Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, muss im Rahmen der 140 Tage Regelung angerechnet werden. Hier spielt es keine Rolle, ob das Praktikum bezahlt oder unbezahlt ist.

Beschäftigung als studentische Hilfskraft

Unter einer studentischen Nebentätigkeiten/ Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar an der Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung erfolgen, aber im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen. Dazu gehören zum Beispiel hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (wie Tutorschaften in Wohnheimen der Studentenwerke und Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und des World University Service).

Eine gesonderte Zustimmung oder Genehmigung der Arbeitsverwaltung ist nicht erforderlich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 140-Tage-Regelung angerechnet.

Überschreitung der 140-Tage-Regelung

Sollten Sie mehr als 140 Tage im Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie hierfür vor Beginn der Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde, die hierfür die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss. Eine Genehmigung kann nur in Fällen der besonderen finanziellen Not ausgestellt werden.

Ob die 140 Tage bereits aufgebraucht sind, müssen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende selbst kontrollieren.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.

Ähnliche Artikel