Abbruch des Auslandsstudium
Zweckwechselverbot, Ausnahmen, Mitteilungspflicht: Was internationale Studierende beim Abruch Ihres Studium wissen müssen.
Zweckwechselverbot
Mit der Umsetzung der REST-Richtlinie sollen die Einreise und der Aufenthalt von Personen aus Drittstaaten erleichtert und verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Aus diesem Grund wurde das – früher sehr restriktive - Verbot eines Wechsels nach Abbruch des Studiums in ein anderes Aufenthaltsrecht gelockert.
Nach wie vor gilt, dass Sie im Falle eines Studienabbruchs nicht in ein beliebiges anderes Aufenthaltsrecht wechseln können. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(Ein gesetzlicher Anspruch besteht beispielsweise in einigen Fällen des Familien- oder Ehegattennachzuges oder auf Erteilung einer Blauen-Karte-EU zur Aufnahme einer Beschäftigung.)
- es wird eine schulische qualifizierte Berufsausbildung angestrebt
(Erforderlich ist in diesem Fall eine schulische Ausbildung, mit deren Abschluss Sie einen qualifizierten Berufsabschluss erlangen. Dieser muss allerdings zudem im Bereich der Mangelberufe in Deutschland sein. Ein Beispiel ist die Ausbildung in einem Pflegeberuf.)
- es wird eine betriebliche qualifizierte Berufsausbildung angestrebt
(Erforderlich ist in diesem Fall eine Ausbildung in einem Betrieb, mit deren Abschluss Sie einen qualifizierten Berufsabschluss erlangen. Dieser muss allerdings zudem im Bereich der Mangelberufe in Deutschland sein. Beispiele hierfür finden Sie Bereich des Handwerks.)
Einen Überblick über die Mangelberufe in Deutschland finden Sie hier (PDF, 118 KB).
Studienabbruch – Und was nun?
Ihr Studium verläuft nicht so, wie Sie das erwartet haben? Sie haben nicht die erforderlichen Studienleistungen erbringen können und Ihre Hochschule hat Sie exmatrikuliert? Sie haben erkannt, dass es für Ihren Wunschberuf alternative Ausbildungen zu einem Studium gibt?
Bitte sprechen Sie frühzeitig mit der Ausländerbehörde und lassen Sie sich bezüglich Ihrer Verbleibemöglichkeiten in Deutschland beraten!
Mitteilungspflicht beim Studienabbruch
Sie sind gesetzlich verpflichtet jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse die sich auf Ihr Aufenthaltsrecht auswirken können, unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen. Sollten Sie also exmatrikuliert werden, haben Sie uns das umgehend mitzuteilen. Mit der Exmatrikulation entfällt zunächst die Rechtsgrundlage für Ihren Aufenthalt in Deutschland. Verstöße gegen diese Mitwirkungspflicht können strafrechtliche oder ausländerrechtliche Konsequenzen haben.
Beratung im Einzelfall
Ob der Wechsel nach dem Studium in einen anderen Aufenthaltszweck zugelassen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Vielleicht findet sich Ihre Vorstellung von einem weiteren Aufenthalt in Deutschland nicht in der vorgenannten Darstellung. Vielleicht haben Sie eine passende Ausbildung gefunden, finden diese aber nicht in der Liste der Mangelberufe in Deutschland.
Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre rechtlichen Verbleibemöglichkeiten.