Schornsteinfegerangelegenheiten

In diesem Artikel finden Sie Informationen zu Schornsteinfegerarbeiten.

Informationen zu Schornsteinfegerarbeiten

Es gibt hoheitliche und freie (wiederkehrende) Schornsteinfegerarbeiten. Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in (BBS) ausgeführt werden.
Freie Arbeiten darf jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, durchführen. Zu den freien Schornsteinfegerarbeiten zählen das regelmäßige Messen, Reinigen und überprüfen der Feuerstätte. Diese freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind im jeweiligen Feuerstättenbescheid vermerkt.

Hoheitliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten können nur von den jeweilig zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BBS) durchgeführt werden. Dazu zählen die Durchführung der Feuerstättenschau mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids, die bauliche Abnahme, die anlassbezogene Überprüfung und weitere Aufgaben nach Paragraph 16 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Die Höhe der hoheitlichen Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt. Sie fallen beispielsweise nach Durchführung der Feuerstättenschau an oder wenn andere hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt werden.

Freie beziehungsweise wiederkehrende Arbeiten, sind im jeweiligen Feuerstättenbescheid festgesetzt. Die Durchführung der freien Arbeiten wird in Rechnung gestellt – die Preise bestimmt der gewählte Schornsteinfegerbetrieb selbst (privatrechtlicher Vertrag).

Die Feuerstättenschau zählt zu den hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten. Gemäß Paragraph 14 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BSS) innerhalb ihres Bestellungszeitraumes für den jeweiligen Kehrbezirk, also circa alle dreieinhalb Jahre, eine Feuerstättenschau durchzuführen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und auch dem Umweltschutz. Bei der Feuerstättenschau werden die Feuerstätten in einem Gebäude begutachtet. Diese gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung ist notwendig, da Feuerungsanlagen dauerhaft zahlreichen Belastungen (große Hitze und Korrosion) ausgesetzt sind und einem gewissen Verschleiß unterliegen. Um einem Brand vorzubeugen und die Betriebssicherheit zu gewährleisten, wird die Feuerstättenschau in Paragraph 14 SchfHwG festgelegt.

Zusätzlich werden die Daten der Feuerstätte vermerkt, damit der/ die BBS die Einhaltung der Anforderungen gemäß Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) überprüfen kann. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in das Kehrbuch der/die BBS eingetragen. Nur durch die Feuerstättenschau haben die BBS die Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob zum Beispiel zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen erfolgt sind.

Nach Durchführung der Feuerstättenschau erstellen die BBS gegenüber den Eigentümern anhand der gewonnenen Erkenntnisse einen Feuerstättenbescheid, Paragraph 14 a Absatz 1 Satz 1 SchfHwG. Dort werden die Anzahl und Turni der notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten festgesetzt. Auch der Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten werden dort bestimmt, Paragraph 14 a Absatz 1 SchfHwG. Die dort festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden freie bzw. wiederkehrende Arbeiten genannt.

Gemäß Paragraph 1 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) hat jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks oder Raumes die Pflicht, Kehr- und Überprüfungsarbeiten gem. Feuerstättenbescheid fristgerecht zu veranlassen und nachzuweisen. Dabei steht es den Eigentümer*innen im Rahmen des freien Wettbewerbs immer frei, den/die bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in (BBS) oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen.

Werden diese wiederkehrenden Arbeiten von anderen Schornsteinfeger*innen (also nicht von den BBS selbst) durchgeführt, so muss den BBS die Durchführung der Arbeiten mittels Formblattes mit den dazugehörigen Anlagen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss erfolgen, damit der/ die BBS sein/ ihr Kehrbuch auf dem aktuellen Stand führen kann.

Wird der/ die BBS selbst mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so entfällt die Nachweispflicht mittels Formblattes, da der/ die BBS nach der Arbeitsdurchführung seine/ihre Erkenntnisse direkt im Kehrbuch vermerken kann.

Da die Eigentümer*innen die Pflicht haben, Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu veranlassen, müssen auch die Mieter*innen eines Grundstücks/ eines Raumes die Durchführung der Arbeiten gestatten bzw. dulden, vergleiche Paragraph 1 Absatz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Das bedeutet, dass Mieter*innen eines Raumes den/die Kaminkehrer*in einlassen müssen.

Die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen sind verpflichtet, dem Referat für Klima- und Umweltschutz, als zuständige Aufsichtsbehörde, unverzüglich die Nichterfüllung der Nachweispflicht der wiederkehrenden Arbeiten zu melden, vergleiche Paragraph 25 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Daraufhin wird ein Verwaltungsverfahren, als auch ein mögliches Bußgeldverfahren, eröffnet. Vorab wird den Eigentümer*innen/Mieter*innen vierzehn Tage Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Anschließend wird das das Referat für Klima und Umweltschutz die Arbeiten durch Zweitbescheid anordnen und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von den jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BBS) durchgeführt werden. Ein Wechsel des/ der zuständigen BBS ist hier also nicht möglich.

Für freie wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten kann jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragt werden.