Alles zu Schornsteinfegen/ Kaminkehren
Schornsteinfeger reinigen, prüfen und messen Heizungen. Hier erfahren Sie, welche Arbeiten nur vom Bezirksschornsteinfeger erlaubt sind und welche Pflichten es gibt.
Häufige Fragen zum Schornsteigfegen/ Kaminkehren
Es gibt hoheitliche und freie (wiederkehrende) Schornsteinfegerarbeiten.
Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in ausgeführt werden.
Freie Arbeiten darf jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, durchführen.
Hoheitliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten können nur von den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen durchgeführt werden.
Dazu gehören:
- Durchführung der Feuerstättenschau mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids
- Kontrolle neuer oder veränderter Heizungen ("bauliche Abnahme")
- Besondere Überprüfungen, wenn nötig
- Ausstellung einer Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Heizungen, Kaminen, Öfen oder Industriefeuerungsanlagen
- Hilfe leisten bei der Brandbekämpfung im zuständigen Bezirk (auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde)
Die Höhe der Gebühren für hoheitliche Arbeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt.
Diese Arbeiten darf jeder Schornsteinfegerbetrieb übernehmen. Dazu gehören:
- Regelmäßiges Messen der Abgase.
- Reinigen von Schornstein und Heizungen.
- Überprüfung der Feuerstätte, um Gefahren zu vermeiden.
Die Durchführung der freien Arbeiten wird in Rechnung gestellt – die Preise bestimmt der gewählte Schornsteinfegerbetrieb selbst (privatrechtlicher Vertrag).
Die Feuerstättenschau ist eine Pflichtüberprüfung der Heizungsanlage. Sie gehört zu den hoheitlichen Arbeiten.
Wer macht die Feuerstättenschau?
Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf diese Überprüfung durchführen.
Wie oft wird sie gemacht?
Alle dreieinhalb Jahre wird die Feuerstätte (Heizung, Ofen, Kamin) im Gebäude geprüft.
Warum ist sie wichtig?
Sie sorgt für Brandschutz, stellt die Sicherheit der Anlage sicher und hilft, die Umwelt zu schützen.
Was passiert bei der Feuerstättenschau?
Der Kaminkehrer kontrolliert die Feuerstätte. Er prüft, ob sie noch sicher funktioniert und erstellt einen Feuerstättenbescheid.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten nötig sind. Wann und wie oft diese Arbeiten erledigt werden müssen. Auch der Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten werden dort bestimmt. Die dort festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind freie beziehungsweise wiederkehrende Arbeiten.
Zusätzlich werden die Daten der Feuerstätte vermerkt, damit die Einhaltung der Anforderungen überprüft werden können.
Die Ergebnisse werden im Kehrbuch der Schornsteinfeger*innen notiert. So ist ersichtlich, ob alle Daten stimmen oder ob sich etwas verändert hat.
Als Eigentümer*in eines Hauses oder einer Wohnung haben Sie folgende Pflichten:
- Regelmäßige Kontrolle: Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Kamin oder Ihre Heizung regelmäßig gereinigt und geprüft wird.
- Feuerstättenbescheid beachten: Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann diese Arbeiten durchgeführt werden müssen.
- Schornsteinfeger*in wählen: Sie können selbst entscheiden, ob Sie für diese freien beziehungsweise wiederkehrenden Arbeiten den*die Bezirksschornsteinfeger*in oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
- Nachweis erbringen:
- Beauftragen Sie eine*n andere*n Schornsteinfeger*in, müssen Sie der*dem Bezirksschornsteinfeger*in mit einem Formular nachweisen, dass die Arbeiten erledigt wurden.
- Beauftragen Sie die*den Bezirksschornsteinfeger*in selbst, entfällt dieser Nachweis, da er die Arbeiten direkt in sein Kehrbuch einträgt.
Siehe auch: Paragraph 1 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Der*die Eigentümer*in ist verpflichtet, den Kamin oder die Heizung prüfen und reinigen zu lassen. Als Mieter*in müssen Sie das erlauben. Sie müssen die*den Schornsteinfeger*in in die Wohnung oder das Haus lassen.
Siehe auch: Paragraph 1 Absatz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Wenn die freien Arbeiten nicht rechtzeitig gemacht oder nachgewiesen werden, meldet die*der Bezirksschornsteinfeger*in dies der zuständigen Behörde. In der Stadt München ist das das Referat für Klima- und Umweltschutz.
Die Behörde prüft daraufhin den Fall.
Die Eigentümer*innen oder Mieter*innen haben 14 Tage Zeit, um sich zu äußern. Danach kann die Behörde die Arbeiten anordnen. Falls nötig, kann auch ein Bußgeld verhängt werden. Im schlimmsten Fall werden die Arbeiten mit Zwangsmitteln durchgesetzt.
Es ist wichtig, die Arbeiten rechtzeitig erledigen zu lassen, um Probleme zu vermeiden.
Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von den jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BBS) durchgeführt werden. Ein Wechsel des/ der zuständigen BBS ist hier also nicht möglich.
Für freie wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten kann jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragt werden.
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