Namensgebung für Ihr Kind
Wie soll Ihr Kind heißen? Alles zu Regelungen und Ausschlusskriterien für Vornamen und Familiennamen.
Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Namensgebung Ihres Kindes
- Eltern, die miteinander verheiratet sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen des Kindes.
- Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.
- Mehr als fünf Vornamen sollen nicht vergeben werden.
- Für Jungen sind nur männliche Vornamen, für Mädchen nur weibliche Vornamen erlaubt. Ausnahme: Der Vorname „Maria“ ist für einen Jungen erlaubt, wenn er außerdem noch einen eindeutig männlichen Vornamen bekommt. Vornamen sollen das Geschlecht des Kindes ausreichend erkennen lassen.
- Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden.
- Der Vorname muss klar als Vorname erkennbar sein. Familiennamen, Adelstitel oder Produktnamen sind beispielsweise nicht möglich.
- Im Interesse des Kindes sind unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen nicht erlaubt. Auch Namen mit eindeutigem Bezug zu Personen aus Politik oder Geschichte dürfen nicht vergeben werden.
- Die Vornamen von Geschwistern müssen sich unterscheiden. Es ist nicht möglich, dass sie identische Vornamen (als einzige Vornamen) bekommen.
- Ihre Angaben im Formular sind die Grundlage für die amtliche Beurkundung des Namens. Deshalb müssen alle Angaben klar lesbar sein (ohne Streichungen, ohne Korrekturen, ohne Tipp-Ex).
- Nach der Beurkundung der Geburt ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.
Der Familienname Ihres Kindes richtet sich ab 1.5.2025 nach deutschem Recht, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Stammt ein Name aus einem Land, in dem eine Abwandlung nach dem Geschlecht üblich ist, kann das berücksichtigt werden.
Haben die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann auch das Recht dieses Landes gewählt werden.
Beim deutschen Namensrecht gelten ab 1.5.2025 folgende Regeln:
- Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, heißt auch das Kind so.
Wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und keinen Ehenamen haben, kann das Kind den Namen eines Elternteils oder eine Kombination aus den Namen der Eltern bekommen. Der Familienname darf höchstens aus zwei Teilen bestehen (mit oder ohne Bindestrich).
Sie müssen dem Standesamt innerhalb eines Monats mitteilen, wie Ihr Kind heißen soll. Wenn Sie diese Frist versäumen, erhält das Kind einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, überträgt das Familiengericht einem Elternteil allein das Recht zur Namensgebung. Alle Kinder, für die Sie gemeinsames Sorgerecht haben, bekommen denselben Familiennamen. - Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind Ihren Familiennamen. Wenn Sie einen Doppelnamen führt, kann auch nur ein Teil verwendet werden.
- Die Mutter kann auch entscheiden, dass das Kind den Familiennamen seines Vaters oder einen Doppelnamen bekommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater damit einverstanden ist und die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat. Dazu müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.
- Wenn unverheiratete Eltern schon vor der Geburt rechtswirksam ein gemeinsames Sorgerecht festgelegt haben, entscheiden sie innerhalb eines Monats ab Geburt gemeinsam, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommt. Diese Entscheidung gilt auch für ihre weiteren Kinder, für die Sie gemeinsames Sorgerecht haben.