Namensgebung für Ihr Kind

Wie soll Ihr Kind heißen? Alles zu Regelungen und Ausschlusskriterien für Vornamen und Familiennamen.

Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Namensgebung Ihres Kindes

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes.
  • Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen des Kindes.
  • Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.
  • Mehr als fünf Vornamen sollen nicht vergeben werden.
  • Für Jungen sind nur männliche Vornamen, für Mädchen nur weibliche Vornamen erlaubt. Ausnahme: Der Vorname „Maria“ ist für einen Jungen erlaubt, wenn er außerdem noch einen eindeutig männlichen Vornamen bekommt. Vornamen sollen das Geschlecht des Kindes ausreichend erkennen lassen.
  • Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden.
  • Der Vorname muss klar als Vorname erkennbar sein. Familiennamen, Adelstitel oder Produktnamen sind beispielsweise nicht möglich.
  • Im Interesse des Kindes sind unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen nicht erlaubt. Auch Namen mit eindeutigem Bezug zu Personen aus Politik oder Geschichte dürfen nicht vergeben werden.
  • Die Vornamen von Geschwistern müssen sich unterscheiden. Es ist nicht möglich, dass sie identische Vornamen (als einzige Vornamen) bekommen.
  • Ihre Angaben im Formular sind die Grundlage für die amtliche Beurkundung des Namens. Deshalb müssen alle Angaben klar lesbar sein (ohne Streichungen, ohne Korrekturen, ohne Tipp-Ex).
  • Nach der Beurkundung der Geburt ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.

Die Staatsangehörigkeit des Kindes gibt den Ausschlag dafür, ob deutsches oder ausländisches Namensrecht angewendet wird.
Eltern dürfen wählen, welches Namensrecht für ihr Kind gelten soll, wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder ein ausländischer Elternteil hier lebt.

Beim deutschen Namensrecht gelten folgende Regeln:

  • Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben, bekommt das Kind diesen Familiennamen. Wenn sie keinen gemeinsamen Familiennamen haben, müssen die Eltern innerhalb eines Monats ab Geburt bestimmen, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
  • Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den Familiennamen seiner Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt hat.
  • Die Mutter kann auch entscheiden, dass das Kind den Familiennamen seines Vaters bekommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater damit einverstanden ist und die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.
  • Wenn unverheiratete Eltern schon vor der Geburt rechtswirksam ein gemeinsames Sorgerecht festgelegt haben, entscheiden sie innerhalb eines Monats ab Geburt gemeinsam, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommt. Diese Entscheidung gilt auch für ihre weiteren Kinder, für die Sie gemeinsames Sorgerecht haben.

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