Gewerbeuntersagung

Unzuverlässigen Gewerbetreibenden kann ein erlaubnisfreies Gewerbe untersagt oder die Gewerbeerlaubnis widerrufen werden.

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

Ein Gewerbe kann untersagt oder eine Gewerbeerlaubnis widerrufen werden, wenn sich die*der Gewerbetreibende als (gewerberechtlich) unzuverlässig erweist. Eine Unzuverlässigkeit kann zum Beispiel bei den nachfolgenden Sachverhalten vorliegen:

  • Die*Der Gewerbetreibende hat gewerberechtlich relevante Straftaten (zum Beispiel Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Konkursverschleppung begangen.
  • Die *Der Gewerbetreibende ist völlig überschuldet und kommt ihren*seinen gesetzlichen und vertraglichen (zahlungs-)Verpflichtungen nicht mehr nach.
  • Die*Der Gewerbetreibende gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch mangelnde Lebensmittelhygiene.

Sollte Ihnen einer der hier genannten Unzuverlässigkeitstatbestände bei einer*einem Gewerbetreibenden bekannt sein, können Sie sich unter den unten angegebenen Kontaktdaten an uns wenden. Sobald uns ein Verdachtsfall auf eine mögliche (gewerberechtliche) Unzuverlässigkeit vorliegt, prüfen wir die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.

Der Weg zu einer Wiedergestattung

Die Gewerbebehörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt, Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen?

In der Regel kann der Antrag auf Wiedergestattung erst nach Ablauf eines Jahres nach tatsächlich erfolgter Einstellung des untersagten Gewerbes erfolgen, bei besonderen Gründen bereits vorher (§ 35 Absatz 6 GewO). Das Kreisverwaltungsreferat München ist zuständig, wenn Sie Ihr Gewerbe zukünftig wieder im Stadtgebiet München aufnehmen möchten. Steht der Betriebssitz noch nicht fest, ist die Kreisverwaltungsbehörde Ihres Wohnorts zuständig.

Voraussetzungen

Damit dem Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes stattgegeben werden kann, müssen Sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Gründe, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Antragstellung

Reichen Sie beim Kreisverwaltungsreferat, KVR-III/223, Ruppertstr.19, 80466 München entweder per Post oder per E-Mail einen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. Die Gewerbebehörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wieder gestattet werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben zu den Tätigkeiten
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Stadtkasse München, ggf. Sozialversicherungsträger sowie Berufsgenossenschaften
  • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel: Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung den Wohnsitz gewechselt haben, sind zusätzlich die Bescheinigungen des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Zudem fordert die Behörde im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens ein aktuelles Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis an.

Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung einer Wiedergestattung beträgt 190,00 €. Im Falle einer Antragsablehnung beträgt die Gebühr 300,00 € zuzüglich erforderlicher Postauslagen.

Besondere Hinweise

Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Rechtliche Grundlagen

§ 35 Gewerbeordnung (GewO)