Gewerbeüberwachung

Die Gewerbeüberwachung des Kreisverwaltungsreferats stellt sicher, dass Gewerbetreibende in München die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften einhalten.

Zweck der Gewerbeüberwachung

Wird festgestellt, dass jemand gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, kann die Gewerbeüberwachung Verwarnungen erteilen, Bußgelder verhängen oder Maßnahmen bis hin zur Betriebsschließung ergreifen. So werden Gefährdungen für die Bürger*innen und alle, die mit den betroffenen Gewerbetreibenden zu tun haben, abgewehrt. Dies trägt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.

Insbesondere ist es Ziel, Verbraucher*innen vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen. So achtet die Gewerbeüberwachung zum Beispiel darauf, dass Bauträger von ihren Auftraggebern nur jeweils so viel Geld verlangen, wie ihnen nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht. Liegen schwerwiegende Verstöße vor (wie zum Beispiel das Abkassieren von Provisionen für die mehrfache Vermittlung ein und derselben Wohnung), können Betriebsschließungen verfügt und gleichzeitig Strafanzeige gestellt werden.

Aufgaben der Gewerbeüberwachung

Bei Betriebsprüfungen wird kontrolliert, ob die Gewerbetreibenden die gewerberechtlichen Bestimmungen beachten und ihre Geschäfte ordnungsgemäß führen, so dass eine wirtschaftliche Schädigung der Verbraucher*innen und Geschäftspartner *innen vermieden werden kann. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Sollte sich herausstellen, dass Gewerbetreibende unzuverlässig sind, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren oder (bei der Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes) ein Erlaubniswiderrufsverfahren eingeleitet. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Liegen Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften vor, kann die Gewerbeüberwachung je nach Sachverhalt gegen die Gewerbetreibenden Verwarnungen aussprechen. In schwerwiegenden Fällen wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Unternehmen sind verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorher über das Bewacherregister des Statistischen Bundesamts anzumelden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Im Bewachungsgewerbe werden in Zusammenarbeit mit den Polizei- und Zollbehörden Kontrollen des eingesetzten Wachpersonals durchgeführt und überprüft, ob Gewerbetreibende die Erlaubnispflicht einhalten und ausschließlich zugelassenes Personal beschäftigen.

Was wird geprüft?

Aufgrund der sensiblen und konfliktträchtigen Tätigkeitsfelder des Bewachungsgewerbes gelten in diesem Gewerbebereich besondere Pflichten für Gewerbetreibende und deren Beschäftigte.

Die*Der Gewerbetreibende muss ihren*seinen Betrieb bei der zuständigen Behörde angezeigt haben, über eine gültige Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung verfügen und ihr*ihm muss eine behördliche Zulassung über die beschäftigten Wachpersonen im nationalen Bewacherregister vorliegen.

Die Wachperson muss den Behörden einen Firmenausweis und ein amtliches Ausweisdokument vorlegen. Bei bestimmten Tätigkeiten, zum Beispiel beim Schutz von Großveranstaltungen oder Flüchtlingsunterkünften oder Kontrollgängen in der Öffentlichkeit, muss die Wachperson sichtbar ein Kennschild tragen.

Die*Der Gewerbetreibende und ihre*seine Beschäftigten dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht die Grenzen der ihnen zustehenden Rechte und Befugnisse überschreiten und müssen den Grundsatz der Erforderlichkeit beachten, das heißt, keine übermäßigen Mittel einsetzen.

Wie kann ich Verstöße melden?

Sollten Ihnen Hinweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass Gewerbetreibende oder Wachpersonen ihren beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, können Sie sich unter den unten angegebenen Kontaktdaten an uns wenden.

Wer kann mir weiterhelfen zum Thema...

Die Gewerbeabteilung des Kreisverwaltungsreferats München überwacht alle Gewerbetreibenden, die im Stadtgebiet München ihren Betriebssitz haben.

Sollte Ihr Anliegen einen Gewerbebetrieb außerhalb des Stadtgebietes betreffen, so wenden Sie sich bitte an das dort örtlich zuständige Landratsamt oder an die zuständige Stadtverwaltung.

Für die Verfolgung von Straftaten sind ausschließlich Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig. Sollten Sie der Auffassung sein, dass sich Gewerbetreibende strafbar gemacht haben, so erstatten Sie bitte Anzeige bei der für Sie zuständigen Polizeiinspektion oder direkt im Polizeipräsidium.

Bitte leiten Sie dem Kreisverwaltungsreferat eine Kopie Ihrer Anzeige zu, da diese Anlass für eine Betriebsprüfung oder eine generelle Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden sein kann. Ob eine strafrechtliche Verurteilung eine Gewerbeuntersagung oder einen Widerruf einer Erlaubnis nach sich zieht, kann nicht generell festgestellt werden. Hier muss jeder Einzelfall individuell entschieden werden.

Für Fragen zum Schutz von Arbeitnehmer*innen an ihrem Arbeitsplatz können Sie sich an dasGewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern wenden.

Haben Sie Probleme mit Gewerbetreibenden, die mit einem Kauf-, Miet-, Werk-, Dienst-, Reise- oder sonstigem privatrechtlichen Vertrag zu tun haben? Dann wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale München oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Beispiele: Ein neu gekauftes Produkt weist Mängel auf, die Reparatur eines Gerätes war nicht zufriedenstellend, die Urlaubsreise verlief nicht so wie ausgeschrieben, der Vermieter rechnet die Nebenkosten nicht oder falsch ab.

In diesen Fällen kann das Kreisverwaltungsreferat Sie aus rechtlichen Gründen weder beraten noch Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer eventuellen Ansprüche behilflich sein.

Ihrer Beschwerde kann das Kreisverwaltungsreferat ausnahmsweise nur dann nachgehen, wenn bereits ein zivilgerichtliches Urteil zu Ihren Gunsten vorliegt. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so senden Sie uns bitte das entsprechende Urteil zusammen mit einer möglichst detaillierten Schilderung der Vorfälle zu. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir Ihnen jedoch keine Auskünfte über weiteren Maßnahmen geben.

Auf Grund gewerberechtlicher Sondervorschriften werden folgende Gewerbetreibende besonders überwacht, sodass wir uns in diesen Fällen auch um Ihre Beschwerden bei privatrechtlichen Streitigkeiten kümmern können:

  • Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer
  • Darlehensvermittler
  • Vermittler von Kapitalanlagen (nicht jedoch solche Gewerbetreibende, die unter das Kreditwesengesetz -KWG- fallen, zum Beispiel Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen)
  • Wohnimmobilienverwalter
  • Versicherungsvermittler
  • Finanzanlagenvermittler
  • Immobiliardarlehensvermittler
  • Ehe- und Partnervermittler
  • Gebrauchtwaren- oder Edelmetallhändler
  • Detekteien und Auskunfteien
  • Reiseveranstalter bezüglich der Aushändigung sogenannten Sicherungsscheinen

Für Kontrollmessungen und Anordnungen ist das Referat für Klimaschutz und Umwelt zuständig.

Beschwerden über Gewerbebetriebe können Sie hier melden: Beschwerden über Gewerbebetriebe (Immissionsschutz)

Beschwerden über Gaststätten können Sie hier melden: Beschwerde über eine Gaststätte

 

 

Für Fragen und Beschwerden, die Lebensmittel jeglicher Art betreffen, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Bezirksinspektion.

Dazu steht Ihnen das nachfolgende Online-Kontaktformular zur Verfügung: Beschwerde über Lebensmittel- oder Hygienemängel

 

Wird von einem Gewerbetreibenden eine Wohnung, die ausschließlich als privater Wohnraum genutzt werden darf, für gewerbliche Zwecke zweckentfremdet, dann können Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Sozialreferat, Bestandssicherung, wenden.

Weitere Informationen finden Sie hier: Vollzug der Zweckentfremdungssatzung

Für Prüfberichte beziehungsweise Negativerklärungen von Bauträgern und Baubetreuern (mit Hauptniederlassung in Bayern) ist die IHK für München und Oberbayern zuständig. Für die Abgabe der Negativerklärungen finden Sie ein Musterformular auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern.

Sollten Sie die Tätigkeiten als Bauträger oder Baubetreuer nicht mehr ausüben, besteht die Möglichkeit eines (Teil-)Verzichts auf diese Erlaubnis. Musterformulare hierfür finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern.

  • Servicetelefon Gewerbebehörde

  • Kreisverwaltungsreferat

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