Informationen und Fakten zu Flüchtlingen

Wir beantworten hier die häufigsten Fragen zu Flüchtlingen im München.

Basiswissen

Häufig gestellte Fragen, © ra2 studio - fotolia
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Zum Thema Flucht und Migration tauchen immer wieder Falschinformationen auf. Wir wollen hier die häufigsten Fragen beantworten. 

Basiswissen

Die Gründe, aus denen Menschen gezwungen sind zu fliehen, sind vielfältig: Verfolgung, Folter, Vergewaltigung, Krieg und Bürgerkrieg, drohende Todesstrafe, Zerstörung der Existenzgrundlagen.
Jedes Jahr fliehen hunderttausende Menschen vor schweren Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und Repressalien, manchmal aus Lebensgefahr. Darunter sind auch Kinder, die von ihren Eltern allein auf die Flucht geschickt werden, deren Familien zerrissen oder deren Angehörige tot sind.
Weltweit befinden sich rund 80 Millionen Menschen auf der Flucht oder leben in einer "flüchtlingsähnlichen" Situation. Das schätzt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).
Aufgrund zahlreicher akuter humanitärer Krisen, Krieg und Bürgerkrieg steigt seit 2007 die Zahl der Menschen wieder an, die als Asylbewerber nach Deutschland kommen. Ihnen wird nach deutschem Asylrecht, das in weiten Teilen durch Verordnungen und Richtlinien der EU bestimmt ist und im nationalen Recht umgesetzt wurde, in folgenden Fällen Schutz gewährt:

  • Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl.
  • Daneben gibt es den Schutz nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention).
  • Internationalen subsidiären Schutz erhalten Personen, denen im Heimatland ernsthafter Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) droht.
  • Nationale Abschiebungsverbote gelten schließlich in Fällen, in denen im Heimatland schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen.

Nach dem deutschlandweiten Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) hat der Freistaat Bayern 15,56491 Prozent aller Geflüchteten aufzunehmen, davon wiederum entfallen nach § 3 Abs. 1 DVAsyl 35,6 Prozent auf Oberbayern. Die Landeshauptstadt München wiederum ist aus § 3 Abs. 2 DVAsyl verpflichtet, 31,6 Prozent aller auf Oberbayern entfallenden Geflüchteten aufzunehmen. Die Verteilung der Asylbewerber*innen auf Unterkünfte in München wird nach verfügbaren Kapazitäten durch die Regierung von Oberbayern vorgenommen. (Stand 01/2021)

Eine Erstaufnahmeeinrichtung ist die erste Station eines/einer nach Deutschland kommenden Asylbewerber*in. Nach der Registrierung, der Gesundheitsuntersuchung und der Aufnahme des Asylantrages werden die Asylbewerber*innen auf Asylbewerberunterkünfte in ganz Bayern verteilt. Dort bleiben sie in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Die Registrierung der in Bayern neu ankommenden Asylbewerber*innen erfolgt im ANKER Oberbayern in Manching oder einer Außenstelle, z.B. dem Ankunftszentrum in München. Dort wird, auch wenn keine Weiterleitung zu einer anderen Aufnahmeeinrichtung erfolgt, die bundesrechtlich vorgeschriebene Untersuchung auf übertragbare Krankheiten (§ 62 Asylverfahrensgesetz) durch die Gesundheitsbehörden, in München das städtische Gesundheitsamt, vorgenommen. Danach werden sie für die weitere Dauer des Asylverfahrens innerhalb Bayerns in der Regel in staatliche Gemeinschaftsunterkünfte verteilt.
Während der Dauer des Asylverfahrens ist der Aufenthalt gestattet. In dieser Zeit müssen die Asylbewerber*innen für die zuständigen Behörden leicht erreichbar sein. Deshalb ist die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen und der Aufenthalt grundsätzlich auf den Regierungsbezirk beschränkt.
Zuständig für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Es hat seinen Sitz in Nürnberg und verfügt in Bayern über zahlreiche Außenstellen, darunter auch eine in München.
Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des Bundesamtes im Asylverfahren gebunden. Im Fall einer positiven Entscheidung wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wird der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt, besteht noch die Möglichkeit zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bleibt es nach der gerichtlichen Überprüfung bei der Ablehnung des Asylantrags, besteht die Verpflichtung zur Ausreise.
Die Ausländerbehörden haben den Aufenthalt von abgelehnten Asylbewerber*innen, die nicht freiwillig ausreisen, zwangsweise durch Abschiebung zu beenden. Häufig fehlen aber Reisepässe oder Identitätspapiere. Deshalb muss oft zunächst die Identität geklärt werden, damit die Botschaft des jeweiligen Staates Heimreisepapiere ausstellt. Eine Duldung wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn eine Abschiebung aus unterschiedlichen Gründen zeitweise nicht möglich ist.

Personen, die in München untergebracht sind, und deren Asylverfahren positiv abgeschlossenen ist, können in eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt umziehen. Wenn sie ihren Hauptwohnsitz in München haben und die Einkommensgrenzen erfüllen, besteht für sie auch die Möglichkeit, eine Sozialwohnung zu beantragen. Mit mehreren Wohnbauprogrammen schafft die Landeshauptstadt München derzeit in größerer Zahl neue geförderte Wohnungen. Solange sie noch keine Wohnung gefunden haben, können Geflüchtete übergangsweise in Einrichtungen der Landeshauptstadt München bleiben.

Unbegleitete Minderjährige werden bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Obhut genommen und sind in besonderen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht. Die Jugendhilfe arbeitet auf die Verselbständigung der jungen Menschen hin.

Asylbewerber*innen erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Folgende Leistungen sind vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen

Die medizinische Versorgung ist bundesgesetzlich auch im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.
Danach sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Außerdem können auch Behandlungen übernommen werden, wenn die Maßnahme zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Alle in der Landeshauptstadt München gemeldeten Asylbewerber*innen haben Anspruch auf das "Sozialticket" des MVV, die sogenannte IsarCard S. Die Ausgabe erfolgt über das Sozialreferat, nähere Details und die entsprechenden Preise des Angebots finden Sie auf den Internetseiten des MVV.

Bezahlt werden müssen die Zeitkarten aus den Leistungen, die über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausbezahlt werden.

Aufenthaltsstatus

Das Bundesamt unterscheidet zwischen vier Arten des positiven Abschluss des Asylverfahrens:

  1. Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG)
  2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  3. Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  4. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Diese Personen erhalten dann je nachdem, mit welchem Ergebnis das Verfahren positiv abgeschlossen wurde, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Es besteht dann ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt; eine selbständige Tätigkeit dürfen jedoch nur die unter Nr. 1 bis 3 genannten Personen ausüben. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs darf ebenfalls nur für den Personenkreis unter Nr. 1 bis 3 erteilt werden.

Betreuung

Ausländer*innen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sollen sozial betreut werden, damit sie sich in dem für sie neuen Lebens- und Kulturbereich für die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland besser orientieren können.
Ziel ist die Bereitstellung von Orientierungshilfen, Beratung und Information, um die Menschen bei der Bewältigung auftretender Alltagsprobleme zu unterstützen.
Asylbewerber*innen und abgelehnte Asylbewerber*innen sollen zudem objektiv und realistisch über ihre Aufenthaltssituation in Deutschland aufgeklärt werden.
Diese Aufgabe wird durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitarbeiter mit einer Förderung des Sozialministeriums übernommen.

Die Geflüchteten

In der Integreat-App finden Geflüchtete und Migranten alle relevanten Informationen.

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Bildung und Arbeit

Für Asylbewerber gibt es kein einheitliches Angebot an Deutschförderung. Geflüchtete mit unsicherem Aufenthaltsstatus haben keinen Zugang zu den regelgeförderten Deutschkursangeboten wie zum Beispiel Integrationskurse. Die Landeshauptstadt München bietet daher Alphabetisierungskurse und Deutschkurse für erwachsene sowie junge und heranwachsende Geflüchtete an.

Junge Geflüchtete lernen in besonderen Klassen Deutsch und erhalten auch Unterricht in den Grundrechenrechenarten und in Allgemeinbildung. Die Kurse werden sozialpädagogisch begleitet.

Zudem bieten freie Träger öffentlich finanzierte Sprach- und Orientierungskurse an, deren Plätze oft begrenzt sind. Ehrenamtliche geben häufig in Unterkünften Deutschkurse oder unterstützen Familien und Einzelpersonen, um die deutsche Sprache zu erlernen.

hier finden Sie weitere Informationen und Kontaktdaten

Die Kinder von Asylbewerbern haben wie deutsche Kinder Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Die öffentliche Hand finanziert die Betreuungsplätze im Fall der Bedürftigkeit durch Erlass oder Übernahme des Teilnahmebeitrags. Auch die übrigen  Leistungen der Jugendhilfe (etwa Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Hilfen zur Erziehung) gewährt das zuständige Jugendamt/ die Bezirkssozialarbeit des örtlich zuständigen Sozialbürgerhauses. Dieses ist auch für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zuständig.

Kinder und Jugendliche unterliegen, sobald sie aus der Erstaufnahmeeinrichtung ausgezogen sind, der allgemeinen Schulpflicht. Sie lernen die deutsche Sprache in so genannten Übergangsklassen. Nach einem Schulabschluss dürfen jugendliche Asylbewerber auch eine Ausbildung beginnen und in der Regel unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens diese auch beenden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeit kann auch Geduldeten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Berufsschulpflichtige junge Geflüchtete im Alter von 16 bis 21 Jahren haben die Möglichkeit, Schulabschlüsse nachzuholen und entsprechend ihren individuellen Lernvoraussetzungen gefördert zu werden. Die Schülerinnen und Schüler in den besonderen Flüchtlingsklassen erhalten Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche und werden nach Möglichkeit auch während der ersten Zeit der Ausbildung im Rahmen von Projekten noch betreut.

Diese besonderen Bildungsangebote gibt es bei
Euro-Trainings-Centre e.V., ETC
Münchner Volkshochschule

Angebote für Geflüchtete und Asylsuchende (U25 Qualifizierung in München) vom Referat für Bildung und Sport

Da junge Geflüchtete vielfach unter traumatischen Erlebnissen leiden, ist in alle Bildungsangebote für die Zielgruppe eine intensive sozialpädagogische Betreuung eingebunden.

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) bestehen Förderungsmöglichkeiten etwa bei der Übernahme der Kindergartengebühren und Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Kindertagesstätte und Schule, der Förderung für
Ausflüge, Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem Schulbedarf.

mehr Informationen zum Bildungspaket  

Während des Asylverfahrens gibt es in den ersten drei Monaten generell keine Arbeits- und Ausbildungserlaubnis. Anschließend ist die Arbeitsaufnahme möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde erteilt hat. Die Bundesagentur prüft unter anderem, ob die tariflichen Bestimmungen eingehalten sind und ob bevorrechtigte Personen wie Deutsche, EU-Ausländer, Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Verfügung stehen (sogenannte Vorrangprüfung).

Bei Asylsuchenden mit einem abgeschlossenen Studium in einem Mangelberuf oder einer qualifizierten Ausbildung sowie beim Zugang zu Ausbildung bedarf es keiner Prüfung.

Für die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit muss bei der Ausländerbehörde das vom potentiellen Arbeitgeber ausgefüllte Formblatt „Ausländerbeschäftigung“ vorgelegt werden. Nach vier Jahren ist derzeit ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.

Beratung und Informationen zu Bildungsmöglichkeiten (Deutschförderung, schulische Angebote), Ausbildung und Beschäftigung erhalten Geflüchtete im IBZ Sprache und Beruf im Amt für Wohnen und Migration. Im Rahmen eines Bildungsclearings werden der individuelle Bildungshintergrund und berufliche Vorerfahrungen erfasst und geeignete Fördermöglichkeiten erschlossen. Dies dient der Integration in den Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen hierzu:
Integrationsberatungszentrum für Migrantinnen und Migranten der Landeshauptstadt München (IBZ)
Flüchtlinge in Beruf und Ausbildung - Netzwerk FiBA

Unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete minderjährige Ausländer sind Kinder und Jugendliche, die ohne sorgeberechtigte Begleitung zu uns kommen. Diese Personengruppe hat internationalen Konventionen zufolge (zum Beispiel UN-Kinderrechtskonvention und Haager Minderjährigen Schutzabkommen) sowie nach europäischen und nationalen Vorgaben Anspruch auf besonderen Schutz. Für die Einstufung als "minderjährig" gilt zunächst die Eigenangabe der Geflüchteten oder vorläufig die Vorlage von Ausweisdokumenten. Unabhängig davon erfolgt im weiteren Verfahren eine behördliche Alterseinschätzung.

Die unbegleiteten Minderjährigen stammen überwiegend aus den dauerhaften und aktuellen Krisengebieten dieser Welt. Sie kommen meist übers Mittelmeer, durch verschiedene Länder, unter großen Entbehrungen und oft unter lebensbedrohlichen Umständen. Nicht selten führen die Fluchtumstände zu einem traumatischen Erleben. Die Geflüchteten melden sich hier selbst oder werden vom Aufnahmezentrum für Erwachsene der Regierung von Oberbayern gebracht. Wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, werden sie dem Young Refugee Center (YRC) zugeführt.

Das Young Refugee Center (YRC) ist seit dem 18. April 2016 die Erstaufnahmestelle für alle neu in München ankommenden unbegleiteten Minderjährigen.

Zentral werden die jungen Menschen zu jeder Tages- und Nachtzeit vorläufig in Obhut genommen und registriert. An den darauffolgenden Tagen werden sie von pädagogischen Fachkräften zur Erstuntersuchung zu den umliegenden Ärzten und zum Gesundheitsamt begleitet. Dort erfolgt immer zuerst ein Coronatest. Liegen keine ansteckenden Krankheiten vor, werden sie zur Polizei begleitet. Der Psychologische Fachdienst vor Ort kann bei Krisen aktiviert werden. Um Verständigungsprobleme zu überbrücken, werden bei allen Gesprächen Dolmetscher*innen hinzugezogen. Bei der Alterseinschätzung, bei der nachgewiesen werden muss, dass alle Fragen und Antworten richtig verstanden wurden, übersetzen immer Dolmetscher*innen.

Aufgrund der der traumapädagogischen Qualifizierung des pädagogischen Fachpersonals und einer gemeinsamen Haltung kann noch besser auf die Einzelsituation der Jugendlichen eingegangen und eine Retraumatisierung bei der Aufnahme vermieden werden. Das YRC bietet damit zahlreiche Vorteile unter einem Dach: Eine schnelle Registrierung und Alterseinschätzung,sowie eine psychologische Krisenintervention bei Bedarf und wichtigen Kooperationspartner*innen in unmittelbarer Nähe. Diese Konstellation verkürzt die Verfahrensdauer erheblich.

Die Verweildauer der Jugendlichen im YRC beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen, bevor sie bundesweit auf Inobhutnahmestellen weiter verlegt werden. Sollte eine medizinische Alterseinschätzung durch die Gerichtsmedizin nötig sein, verlängert sich die Verweildauer auf bis zu drei Monate.

Werden Verlegungshindernisse fest gestellt, werden die unbegleiteten Minderjährigen in München in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht.

Während ihres Aufenthaltes im YRC erhalten Sie Deutschunterricht von einer Lehrkraft, die Deutsch als Fremdsprache vermittelt.

Informationsflyer:

Grundsätzlich fallen die unbegleiteten Minderjährigen von Anfang an in die Zuständigkeit der Jugendämter. Diese sind für Aufnahme, Unterkunft und Betreuung zuständig. Zuständig ist dasjenige Jugendamt, in dessen Bezirk der/die junge Ausländer*in erstmalig erscheint.

Mit der Entscheidung für die Zuständigkeit der Jugendämter und der Kinder- und Jugendhilfe soll gewährleistet werden, dass diese jungen Menschen Schutz, Hilfe und Unterstützung erhalten. Es gelten für diese Personengruppe die gesetzlich vorgegebenen Standards der Kinder- und Jugendhilfe. Sich um das Wohl dieser Kinder und Jugendlichen zu kümmern, ist also gesetzliche Verpflichtung, aber auch humanitäre Selbstverständlichkeit.

Das Stadtjugendamt nimmt die unbegleiteten Minderjährigen nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vorläufig in Obhut. Die Inobhutnahme ist eine zeitlich befristete Maßnahme, gemäß §§ 42 a und 42 ff. SGB VIII.

In dieser ersten Zeit in Deutschland sind im YRC vor allem folgende Schritte zu erledigen:

  • angemessene Versorgung mit Unterkunft und Betreuung
  • Einschätzung des Alters
  • Gesundheitsuntersuchung
  • Bestellung einer gesetzlichen Vertretung im Rahmen der Inobhutnahme
  • Deutschunterricht

Um eine altersgerechte Unterbringung und den notwendigen Schutz gewährleisten zu können, wurden für die Jugendlichen folgende Rahmenbedingungen geschaffen:

Die Betreuung der Minderjährigen erfolgt in drei Gruppen. Erstaufnahmegruppe als gemischte Gruppe, wobei Jungen und Mädchen in getrennten Zimmern untergebracht sind.

Nach der Alterseinschätzung erfolgt die Unterbringung in einer Mädchen- und einer Jungengruppe ab 14 Jahren. Der Betreuungsschlüssel ist über die Betriebserlaubnis der Heimaufsicht festgelegt. Das pädagogische Fachpersonal ist täglich 24 Stunden vor Ort, die Mitarbeiter*innen des Sicherheitsdienstes sichern das Haus ebenfalls rund um die Uhr (24 Stunden). Während der Zeit der vorläufigen Inobhutnahme besteht keine Schulpflicht. Die Jugendlichen werden erst eingeschult wenn endgültig feststeht, in welcher Folgeeinrichtung sie künftig leben und betreut werden.

Stellt ein*e unbegleitete*r Minderjährige*r oder ihr/sein Vormund einen Asylantrag, erhält er/sie in der Folgeeinrichtung für den Zeitraum des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Bei einem positiven Ausgang des Asylverfahrens wird ein Aufenthaltstitel entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erteilt.

Wird der Asylantrag hingegen als unbegründet abgelehnt, prüft die Ausländerbehörde, ob aus sonstigen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann oder die Abschiebung aufgrund von Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse auszusetzen ist. In diesem Fall erhält der oder die Jugendliche* eine Duldung.

Stellt ein*e unbegleitete*r Minderjährige*r oder dessen Vormund keinen Asylantrag, prüft die Ausländerbehörde direkt, ob auf Antrag ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann oder ob die Abschiebung auszusetzen ist.

Während der Minderjährigkeit werden durch die Ausländerbehörde in der Regel keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet. Eine begonnene Schulausbildung kann in der Regel abgeschlossen werden. Je nach den Umständen des Einzelfalles wird auch der Beginn und der Ab­schluss einer Berufsausbildung ermöglicht.

Bei guten Integrationsleistungen besteht auch für Personen mit ungeklärtem Status die Möglichkeit, mittelfristig eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist dabei jedoch grundsätzlich die Klärung der Identität und die Erfüllung der Passpflicht.