Kleine bis mittlere Feuerungsanlagen
In der Verordnung über kleine und mittlere Anlagen ist vor allem die Nutzung von Kamine und Öfen in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben geregelt.
Besonderheiten aufgrund des Gasmangels
Aufgrund der Gasmangellage wurde zum 15. September 2022 eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV erlassen. Demnach können ältere Kamine und Öfen unter folgenden Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden:
- Stilllegungserklärung muss dem Referat für Klima- und Umweltschutz vorliegen (lediglich stillgelegt, aber nicht abgebaut, sondern für den Notfallbetrieb vorgehalten)
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Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.
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Vor der Betriebsaufnahme hat der*die Betreiber*in den*die zuständige*n und bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in darüber zu informieren.
Hinweis:
Die Stilllegung erfolgt durch Vorlage des ausgefüllten Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ (siehe unten: Merkblatt Stilllegung Altanlage).
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Mai 2023.
Somit ist ab dem 1. Juni 2023 der Betrieb von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV nur möglich, wenn diese nachweislich die geltenden Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub einhält.
Weitere Details und Hintergrundinformationen können Sie der Allgemeinverfügung entnehmen. Diese finden Sie im Ratsinformationssystem der Landesshauptstadt München im Amtsblatt 27 vom 30. September 2022.
Anzeige von Kaminen und Öfen
Was sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen?
Laut Verordnung (1. BImSchV) wird zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamine und Öfen) unterschieden. Heizkessel dienen der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden oder Wohnungen. Kamine und Öfen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt, hierzu zählen Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze.
Ganz ohne Emissionen geht es bei der Holzverbrennung leider nicht. Holz enthält immer geringe Mengen an Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch entstehen bei der Verbrennung schädliche Stoffe wie Stickstoffoxide. Zudem gelangt bei der Verbrennung des Holzes Staub, der zu 97 Prozent aus Feinstaub besteht, in die Außenluft.
Daher müssen alle Feuerungsanlagen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Bei den zentralen Heizungsanlagen werden im Betrieb Überwachungsmessungen durch Schornsteinfeger*innen durchgeführt. Kamine und Öfen müssen die Einhaltung der Grenzwerte bei der Typprüfung nachweisen, die stattfindet bevor ein Anlagentyp auf den Markt kommt.
Münchner Brennstoffverordnung
Die Münchner Brennstoffverordnung verschärft die Vorgaben aus der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für Kamine und Öfen mit festen Brennstoffen. Diese müssen festgesetzte Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub sowie einen Mindestwirkungsgrad einhalten.
Außerdem werden Regelungen für Altanlagen, die vor dem 30. Oktober 1999 in Betrieb genommen wurden, getroffen.