Kleine bis mittlere Feuerungen und Kaminöfen

In der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist vor allem die Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben geregelt.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungen (1. BImSchV)

Brennstoffverordnung
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abgebranntes Holz mit Glut

Es wird zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen unterschieden. Heizkessel dienen der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden oder Wohnungen. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt, hierzu zählen insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. 

Ganz ohne Emissionen geht es bei der Holzverbrennung leider nicht. Holz enthält immer geringe Mengen an Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch entstehen bei der Verbrennung schädliche Stoffe wie Stickstoffoxide (NOx). Zudem gelangt bei der Verbrennung des Holzes Staub, der zu 97 Prozent aus Feinstaub besteht, in die Außenluft. 

Daher müssen alle Feuerungsanlagen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Bei den zentralen Heizungsanlagen werden im Betrieb Überwachungsmessungen vom Schornsteinfeger durchgeführt. Die Einzelraumfeuerungsanlagen müssen die Einhaltung der Grenzwerte bei der Typprüfung nachweisen, die statt findet bevor ein Anlagentyp auf den Markt kommt und vom Hersteller veranlasst wird.

Münchner Brennstoffverordnung

Die Münchner Brennstoffverordnung verschärft die Vorgaben aus der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Diese müssen festgesetzte Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub sowie einen Mindestwirkungsgrad einhalten. Außerdem werden Regelungen für Altanlagen, die vor dem 30. Oktober 1999 in Betrieb genommen wurden, getroffen.

Hinweis: Besonderheiten aufgrund der Gasmangellage

Aufgrund der Gasmangellage wurde zum 15.09.2022 eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV erlassen. Demnach können ältere Einzelraumfeuerstätten unter folgenden Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden:

Stilllegungserklärung muss dem Referat für Klima- und Umweltschutz vorliegen (lediglich stillgelegt, aber nicht abgebaut, sondern für den Notfallbetrieb vorgehalten)

Hinweis:

Die Stilllegung erfolgt durch Vorlage des ausgefüllten Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“

Das Formblatt hierzu finden Sie auf dieser Internetseite unter der Bezeichnung Merkblatt Stilllegung Altanlage.

Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.

Vor der Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

Die Allgemeinverfügung gilt befristet bis zum 31.05.2023

Somit ist ab dem 01.06.2023 der Betrieb von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV nur möglich, wenn diese nachweislich die geltenden Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub einhält.

Weitere Details und Hintergrundinformationen können Sie der Allgemeinverfügung entnehmen. Diese finden Sie im Ratsinformationssystem der Landesshauptstadt München im Amtsblatt 27 vom 30.09.2022.
Oder benützen Sie den unten stehenden Link.