Einkünfte & Vermögen bei der Berechnung von BAföG-Leistungen

Schüler- und Studenten-BAföG wird in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Persönliche Einkünfte

Einkünfte sind alle Einnahmen, insbesondere aus

  • nichtselbstständiger Arbeit wie zum Beispiel einem Mini-Job
  • selbstständiger Arbeit
  • einer Ausbildungsvergütung (auch Praktikantenverträge)
  • Ausbildungsbeihilfe (zum Beispiel österreichische Studienbeihilfe)
  • Waisenrente oder Waisengeld oder
  • Miet- und Pachtzinsen

Ihr Einkommen wird immer auf die Monate des gesamten Bewilligungszeitraum (zum Beispiel ein Jahr) gleichmäßig verteilt. Das Kindergeld, das Sie für sich erhalten, müssen Sie nicht angeben. Nur, wenn Sie einen Antrag auf Vorausleistung stellen, müssen Sie den Anteil des Kindergeldes, der an Sie weitergeleitet wird, angeben.

Beispiele:
Als Nichtselbstständige*r dürfen Sie in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten insgesamt 6.240 Euro verdienen, ohne dass dieser Betrag bei der Berechnung von BAföG-Leistungen eine Rolle spielt. Dabei ist es egal, ob Sie dies insgesamt in zwölf Monaten oder in nur zwei Monaten erhalten haben.

Bei selbstständiger Arbeit dürften Sie 5.040 Euro im Jahr verdienen, wobei Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn Sie diese nachweisen können.

Einkünfte des Ehepartners / der Eltern

Noch vor dem Einkommen der Eltern, wird das Einkommen der*s Ehepartners*in oder der*s Lebenspartners*in (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) berücksichtigt. Die Berechnung ist identisch mit der Berechnung des Elterneinkommens.

Relevant ist das sogenannte positive Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Antragstellung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Dazu gehören auch im Ausland erwirtschaftete Einnahmen. Bei steuerfreien Einnahmen werden die Nettobeträge berücksichtigt.

Davon abgezogen werden:

  • der Altersentlassungsbetrag (laut Einkommensteuerbescheid)
  • festgesetzte Einkommens- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
  • die Werbungskosten
  • Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz)
  • eine Pauschale für die soziale Sicherung:
  • Arbeiter / Angestellte: 21,6 Prozent, höchstens 15.100 Euro jährlich
  • Beamte / (Früh-)Pensionäre / Rentner: 15,9 Prozent, höchstens 9.000 Euro jährlich
  • Selbstständige: 37,7 Prozent, höchstens 27.200 Euro jährlich
  • gegebenenfalls geförderte Altersvorsorgebeträge nach § 82 Einkommensteuergesetz
  • folgende Freibeträge:
    • für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft verbundene Eltern 2.415 Euro monatlich
    • für alleinstehende oder dauernd getrennt lebende Elternteile 1.605 Euro monatlich
    • für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die nicht mit dem Kind in Beziehung stehen (Stiefelternteil) 805 Euro monatlich
    • für Kinder, die nicht in einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung stehen, monatlich 730 Euro

Nicht als Einkommen gelten:

  • Grundrenten und Schwerbeschädigtenzulagen
  • Renten für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die aufgrund erlittener Gesundheitsschädigungen geleistet werden
  • zweckbestimmte Einnahmen, dies muss im Einzelfall genauer geprüft werden

Einzureichende Unterlagen & Nachweise

Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Ihre Eltern / Ihr*e Eheparter*in / Ihr*e Lebenspartner*in (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) einreichen:

Änderung des Einkommens

Ist das aktuelle Einkommen Ihrer Eltern / eines Elternteils, Ihres*r Ehepartners*in oder Ihres*r Lebenspartner*in (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich geringer als im vorletzten Kalenderjahr, können Sie einen Antrag auf Aktualisierung (Formblatt 7) stellen.

Fehlende Mitwirkung der Eltern

Da BAföG grundsätzlich vom Einkommen der Eltern abhängt, versuchen Sie bitte unbedingt zuerst selbst die passenden Unterlagen von Ihren Eltern zu bekommen. Ihre Eltern können die Unterlagen auch direkt an das Amt für Ausbildungsförderung schicken. Auf Wunsch (der Eltern) müssen im Bescheid nicht alle Daten (zum Beispiel Einkommen) genannt werden.

Sollten Ihre Eltern/ein Elternteil nicht mitwirken, teilen Sie dies bitte dem Amt für Ausbildungsförderung zunächst formlos oder über Formblatt 8 mit. Es kann dann Ihre Eltern oder den Elternteil anschreiben und die Mitwirkung gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzen. Sollte dies keinen Erfolg haben, leistet der Freistaat Bayern die Förderung voraus.

Falls Sie keine aktuellen Kontaktdaten der Eltern/des Elternteils haben, reichen Sie bitte Formblatt "Aufenthalt und Unterhalt" mit Nachweisen (zum Beispiel Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung, Geburtsurkunde) zusätzlich zum Formblatt 8 ein.

Fehlende Unterhaltszahlungen der Eltern

Wenn Ihre Eltern / ein Elternteil keinen Unterhaltsbetrag leistet, können Sie über Formblatt 8 auch einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Der Freistaat Bayern kann Vorausleistungen in Höhe der Unterhaltslücke zahlen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie Kontakt zu Ihren Eltern/dem Elternteil haben, bitten Sie diese/n um eine schriftliche Stellungnahme, weshalb keine Unterhaltsleistungen gezahlt werden. Dies kann das Verfahren beschleunigen. Verheiratete Auszubildende müssen dem Antrag auf Vorausleistungen zusätzlich einen aktuellen Lohnnachweis der*s Ehe- / Lebenspartners*in beifügen.
Bitte stellen Sie diesen Antrag bis zum Ende des Monats nachdem Sie den Bewilligungsbescheid erhalten haben, da ansonsten Vorauszahlungen nicht rückwirkend geleistet werden.

Persönliches Vermögen

Wenn Sie einen Antrag auf BAföG-Leistungen stellen, müssen Sie Ihr Vermögen vollständig und korrekt angeben.

Vermögen sind bewegliche Gegenstände, Forderungen und sonstige Rechte. Dazu gehören insbesondere:

  • Bargeld, Forderungen gegen Dritte (zum Beispiel Bausparverträge, Girokonten, Sparguthaben, Darlehensverträge, Wertpapiere), Aktien
    (Formblatt Vermögensbescheinigung)
  • bebautes / unbebautes Grundstück, Haus, Eigentumswohnung, auch Miteigentumsanteile und Immobilien im Erbbaurecht 
    (Formblatt Bebautes / Unbebautes Grundstück)
  • Geschäftsanteile
  • Kapitallebensversicherungen (Rückkaufswert und eingezahlte Beiträge mitteilen)
    (Formblatt Bescheinigung Lebensversicherung)
  • Kraftfahrzeuge (zum Beispiel PKW, Motorräder)
    (Formblatt KFZ)
  • Betriebsvermögen

Je nachdem über welches Vermögen Sie verfügen, reichen Sie bitte die entsprechenden Formblätter ein. Bitte beachten Sie, dass das Bundeszentralamt für Steuern dem Amt für Ausbildungsförderung Ihre Zinseinkünfte und Kapitalerträge mitteilt (Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 45d EStG).

Vermögensfreibetrag

Grundsätzlich gibt es einen Vermögensfreibetrag, der nicht verwertet werden muss:

Für Auszubildende

  • unter 30 Jahren: 15.000 Euro 
  • ab 30 Jahren: 45.000 Euro
  • plus 2.300 Euro pro Ehegatten oder eingetragene/n Lebenspartner/in
  • plus 2.300 Euro pro Kind

Es kann auch sein, dass Vermögen aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Dies wird im Einzelfall geprüft.

Falschangaben zum Vermögen

Sollte sich herausstellen, dass Sie Vermögen verschwiegen haben, überprüft das Amt für Ausbildungsförderung nachträglich Ihre Vermögenssituation. Es fordert dann die Leistungen, die Sie zu Unrecht erhalten haben, zurück. Außerdem müssen Sie mit einer Anzeige wegen Betrugsverdacht bei der Staatsanwaltschaft rechnen. Gleiches gilt, wenn Sie vor oder während der Ausbildung Vermögen auf andere Personen übertragen.

Daher achten Sie bitte schon bei Antragstellung darauf, dass Sie auch Vermögenswerte angeben, die Angehörige in Ihrem Namen angelegt haben und, dass größere Ausgaben und Geldverschiebungen gerechtfertigt und nachweisbar sein müssen.

  • Referat für Bildung und Sport

    Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

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