Verstöße gegen die Schulpflicht

Wer gegen die Schulpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Beschreibung

In München gilt Schulpflicht. Wer unentschuldigt im Unterricht fehlt, kann ein Bußgeld bekommen. Dafür ist die Bußgeldstelle zuständig.

Die Schulpflicht dauert in der Regel zwölf Jahre: neun Jahre an einer Vollzeitschule und drei Jahre an einer Berufsfachschule. Schule ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein Recht: Sie ermöglicht Bildung, Teilhabe und Zukunftschancen – für alle.

Wenn Schüler*innen unentschuldigt fehlen, wird das an die Bußgeldstelle gemeldet. Dann kann ein Verfahren eingeleitet werden. Sie erhalten dann ein Anhörungsschreiben mit der Bitte um Stellungnahme. Reagieren Sie schnell – eventuell lässt sich ein Bußgeld dadurch vermeiden.

Wenn es zum Bußgeldverfahren kommt und der Vorwurf zutrifft, müssen Sie den gesamten Betrag (Geldbuße und Nebenkosten), der im Bescheid ausgewiesen ist, innerhalb einer bestimmten Frist an die Stadtkasse zahlen.

Voraussetzungen

Ein Bußgeldverfahren kann eingeleitet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Schulpflicht besteht – bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter.
  • Es liegt ein Verstoß gegen die Schulpflicht vor – das kann sein:
    • unentschuldigtes Fehlen in der Schule
    • oder: Ein Kind besucht nicht den verpflichtenden Vorkurs Deutsch, obwohl dieser angeordnet wurde.
  • Es gibt keine gültige Entschuldigung – zum Beispiel kein ärztliches Attest oder andere nachvollziehbare Gründe.

Benötigte Unterlagen

Bitte füllen Sie die Anträge am PC aus und nicht per Hand.

Dauer und Kosten

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Das Bußgeld können Sie unter Angabe der Kassenkontonummer auf das Konto der Stadtkasse überweisen.

Wer das Bußgeld nicht sofort bezahlen kann, kann bei der Stadtkasse oder der Bußgeldstelle eine Ratenzahlung beantragen. Jugendliche oder junge Erwachsene dürfen auf Antrag auch gemeinnützige Arbeit leisten – statt zu zahlen. Alle nötigen Formulare gibt es unter „Links und Downloads“.

Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids bei der Bußgeldstelle Einspruch einlegen – schriftlich mit Unterschrift oder persönlich bei der Bußgeldstelle. Wichtig: Bitte begründen Sie Ihren Einspruch. Ist er berechtigt, wird das Verfahren eingestellt. Wenn nicht, entscheidet das Amtsgericht über den Fall.

Rechtliche Grundlagen

  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Landeshauptstadt München

Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Neuhauser Straße 39
80331 München

Adresse

Neuhauser Straße 39
80331 München

Ähnliche Leistungen

Leistungen aus dem Bildungspaket

Menschen unter 25 Jahren, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, können auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Schulärztliche Sprechstunde

Die Schulärztliche Sprechstunde der Landeshauptstadt München bietet Schüler*innen und ihren Eltern schulärztliche Beratungen und Untersuchungen an.

BildungsLokale – Bildungsberatung im Stadtteil

Kostenlose Bildungsberatung und -angebote für alle Bürger*innen, Bildungsakteur*innen und Einrichtungen im Stadtteil.

Sonderzahlung für Schüler*innen

Schüler*innen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule wechseln, können eine Sonderzahlung erhalten.