Beurkundung einer Sorgeerklärung

Sie sind Eltern eines Kindes und nicht miteinander verheiratet? Durch eine Sorgeerklärung können Sie das gemeinsame Sorgerecht erlangen.

Beschreibung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes alleine bei der Kindsmutter. Abweichend von dieser Regelung können unverheiratete Elternpaare durch eine

übereinstimmende urkundliche Willenserklärung

das gemeinsame Sorgerecht und damit die rechtliche Stellung von ehelichen Eltern erlangen (= sogenannte Sorgeerklärung).


Die Abgabe der Erklärung ist entweder im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt möglich. Die Sorgeerklärung kann auch bereits vor Geburt des Kindes erfolgen.

Zur Beurkundung ist die persönliche Anwesenheit der Erklärenden erforderlich.

Eine rechtswirksame Sorgeerklärung ist unwiderruflich und kann weder durch eine übereinstimmende noch gar durch eine einseitige Erklärung seitens der Eltern aufgehoben werden. Eine Abänderung hinsichtlich Herstellung einer Alleinsorge ist nur durch einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht möglich.

Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes oder der werdenden Mutter.

Zum Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge benötigt die Mutter des Kindes eine schriftliche Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister.
Diese ist über die Erstberatung Beistandschaft des Stadtjugendamtes München erhältlich.

Die Beurkundung einer Sorgeerklärung kann nur

  • nach vorheriger Terminvereinbarung und nur
  • persönlich vor einer Urkundsperson erfolgen.

Sie ist sowohl vor als auch nach Geburt des Kindes möglich. Nach der Geburt können Sie die Beurkundung entweder im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt vornehmen lassen.

Voraussetzungen

Sie verstehen und sprechen beide ausreichend Deutsch.
Falls nicht, ist für die Beurkundung ein*e Dolmetscher*in notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein. Können Sie selbst niemanden mitbringen, stellen wir Ihnen kostenfrei eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

Beurkundung vor Geburt des Kindes

  • Gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
  • Kopie der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter,
    - falls bereits beurkundet,
    - falls nicht, ist gleichzeitig auch diese Beurkundung möglich
  • Mutterpass (Seite des errechneten Entbindungstermins) oder ärztliche Bestätigung des Entbindungstermins
  • Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beider Elternteile (bitte formlos angeben)

Beurkundung nach Geburt des Kindes

  • Gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile eingetragen sind
  • falls noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde:
    - Bescheinigung der Klinik/des Arztes, aus der Datum und Ort der Geburt des Kindes hervorgehen sowie
    - Kopie der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter
  • Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beider Elternteile (bitte formlos angeben)

Diese Aufzählungen sind nicht zwingend abschließend, gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Unterlagen sind dem Jugendamt per E-Mail (Anhänge nur im PDF-Format) oder per Post zu übersenden. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 1626a Abs. 1 BGB

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Urkundsangelegenheiten

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Urkundsangelegenheiten

Werner-Schlierf-Straße 9
81539 München

Fax: +49 89 233-67532

Adresse

Werner-Schlierf-Straße 9
81539 München

Wenn uns alle zur Beurkundung nötigen Angaben oder Unterlagen vorliegen, rufen wir Sie an und machen einen gemeinsamen Termin mit Ihnen aus. Bitte nutzen sie dafür unser Kontaktformular.

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

Aufzug vorhanden

Ähnliche Leistungen

Vormundschaft und Pflegschaft bei Minderjährigen

Ausübung der vollen oder teilweisen elterlichen Sorge und gesetzlichen Vertretung für ein Kind durch das Jugendamt anstelle der Eltern.

Namensänderungen für Kinder

In bestimmten Fällen ist es möglich, den Familiennamen eines Kindes an eine veränderte Familiensituation anzupassen.

Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann aus dem Sorgeregister eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge erhalten.

Beantragung des Sorgerechts

Verweigert bei unverheirateten Eltern ein Elternteil die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung, kann den Eltern die Sorge gemeinsam übertragen werden.