Aufenthalt zur medizinischen Behandlung – Privatpatienten und Selbstzahler
Zu behandelnde Personen sowie deren Begleitung aus Drittstaaten, die zum Zwecke der medizinischen Behandlung einreisen, können einen Aufenthalt beantragen.
Beschreibung
Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung für Privatpatienten und Selbstzahler sowie zur Betreuung durch einen medizinischen Dienstleister.
Visumverfahren
In vielen Fällen brauchen Sie ein gültiges nationales Visum (Typ D). Das nationale Visum wird entweder durch die deutsche Auslandsvertretung oder durch die Ausländerbehörde ausgestellt. Ein Schengen-Visum (Typ C) kann nur unter bestimmten Voraussetzungen als nationales Visum (Typ D) verlängert werden.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antragstellung und Termin
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Die notwendige medizinische Behandlung in Deutschland dauert länger als das dafür ausgestellte Visum (Typ D) gültig ist.
- Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Sie schwerwiegend erkrankt sind und die medizinische Behandlung in Deutschland erforderlich ist.
- Während der medizinischen Behandlung muss Ihr Hauptwohnsitz in München sein.
Benötigte Unterlagen
Fachärztliches Attest:
- Die Fachärztin/ der Facharzt muss in dem Attest allgemeinverständliche Angaben zur Diagnose machen.
- Angaben über die Dauer, Häufigkeit und Art der notwendigen Behandlung. Für den Fall, dass eine Rehabilitations-Maßnahme oder eine Therapie erforderlich ist, bitte einen Therapieplan mit Angaben zur bisherigen, derzeitigen und zukünftigen Therapie beifügen.
- In der Regel ist eine Entbindung der Ärztin/ des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht beizulegen, sofern Rückfragen zum Attest notwendig sind. Die Entbindung von der Schweigepflicht sollte auf dem Attest vermerkt sein.
- Darlegung der Notwendigkeit und die Betreuungsleistung durch die Begleitung. In der Regel sind nicht mehr als ein bis zwei Begleitpersonen erforderlich, wobei die Anwesenheit der Kernfamilie (Ehegatte, Kinder) grundsätzlich als heilungsfördernd angesehen wird.
Gesicherter Lebensunterhalt (mögliche Nachweise):
- Kostenübernahmeerklärung der Behandlungs- und Lebenshaltungskosten eines medizinischen Dienstleisters für Sie und/ oder ihre Begleitung.
- Kontoauszug (deutsch oder englisch) sofern nicht alle Kosten durch den medizinischen Dienstleister gedeckt werden.
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung (gemäß § 68 AufenthG) durch eine Privatperson oder einen medizinischen Dienstleister, sofern nicht alle Kosten durch den medizinischen Dienstleister gedeckt werden.
Reisekrankenversicherung:
- Nur für die Begleitung erforderlich.
Vollmacht / Untervollmacht und Ausweisdokument:
- Einzelvollmacht für Sie und Ihre Begleitung, gegebenenfalls mit Untervollmacht für den Vertreter der Firma.
Zur Termin müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
Hinweise:
- Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
- Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nur auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Wir bitten Sie daher, die oben genannten Unterlagen aktuell, übersichtlich und aussagekräftig sowie unaufgefordert vollständig einzureichen.
- Die Unterlagen sind, soweit durch die Behörde nicht ausdrücklich anders mitgeteilt, ausschließlich in Kopie einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eingereichte Unterlagen nicht zurückgegeben werden können.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden von uns streng vertraulich behandelt.
Fragen & Antworten
Bei einer ambulanten medizinischen Behandlung muss der Hauptwohnsitz der Patientin/ des Patienten im Stadtgebiet München sein, auch wenn die Behandlung selbst außerhalb des Stadtgebietes erfolgt.
Bei einer stationären medizinischen Behandlung muss das Krankenhaus/ die Reha-Einrichtung im Stadtgebiet München sein. Wenn die fachärztliche Betreuung (zum Beispiel Untersuchungen) in München stattfinden und sich im Rahmen der Therapie ein vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung außerhalb Münchens ergibt (zum Beispiel Operation in München und Reha außerhalb Münchens), dann ist trotzdem die Ausländerbehörde München für Sie zuständig.
Werden Sie ausschließlich außerhalb Münchens behandelt und besteht damit keinerlei medizinischer Anknüpfungspunkt nach München, ist die Ausländerbehörde München nicht für Sie zuständig. Das gilt ebenso für Ihre Begleitpersonen, auch, wenn diese in München untergebracht sind. In Einzelfällen können wir Sie dabei unterstützen.
Rechtliche Grundlagen
§ 7 Aufenthaltsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Unterabteilung 5 Hochqualifizierte und Sonderaufenthalte (KVR-II/35)
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Unterabteilung 5 Hochqualifizierte und Sonderaufenthalte (KVR-II/35)
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang C
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur mit Termin