Beratungs- und Vorplanungsleistungen für Gebäude- und Wärmenetze (FKG)

Wenn Sie eine Beratung zu den Möglichkeiten einer gemeinsamen Wärmeversorgung im Bestandsquartier planen, können Sie ab Juni 2025 eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Ziel dieser Förderung ist die Untersuchung der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einer leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude im Bestandsquartier mit Wärme (oder Kälte) aus erneuerbaren Energien. Die Förderung richtet sich an Interessensgemeinschaften von Gebäudeeigentümer*innen, die eine Initialberatung einholen möchten.

Der Fördersatz für die Beratungsleistungen beträgt 50 % des Beratungshonorars, jedoch maximal 25.000 €, wenn die juristische und die ingenieurtechnische Beratungsleistungen auf einmal beantragt werden. Bei getrennter Beantragung ist das jeweilige Honorar begrenzt auf 12.500 € je Antrag.

Die Beantragung der Förderung für Beratungs- und Vorplanungsleistungen für Gebäude- und Wärmenetze ist voraussichtlich ab Juni 2025 möglich. Wir informieren hier auf der Webseite sowie über den FKG-Newsletter, sobald der Startzeitpunkt feststeht.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für die Beratung für Gebäude- und Wärmenetze:

  • Es werden nur Maßnahmen im Bestandsquartier gefördert.
  • Für die Initialberatung gibt es keine Einschränkung für die Zahl der angeschlossenen Gebäude.
  • Achtung: Im FKG werden keine Inhalte von Machbarkeitsstudien im Sinne der Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW), Modul 1 gefördert. Die vom FKG geförderten Voruntersuchungen dienen ausschließlich dazu aufzuzeigen, ob ein Gebäudenetz (maximal 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten) oder ein Wärmenetz (größer) eine geeignete Lösung für ein Gebäudecluster darstellt. Eine Kumulierung von Mitteln der BEW mit Zuschüssen des FKG für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen. Die Verantwortung zur Einhaltung der Kumulierungsbedingungen der BEW liegt beim den Antragsteller*innen.
  • Mindestinhalte des technischen Berichts:
    • Ermittlung der Daten je Gebäude
    • Bedarfsanalyse - Wärmesenke
    • Potentialanalyse - Erneuerbare Wärmequellen
    • Varianten zur Anlagenkonfiguration
    • Klärung von umwelttechnischen Genehmigungspflichten
    • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
    • Variantenvergleich
    • Empfehlung zur Umsetzung
  • Mindestinhalte der Rechtsberatung:
    • Rechtsform und Organisationsstruktur
    • Verträge und Vereinbarungen
    • Eigentümerverhältnisse und Nutzungsrechte
    • Steuerliche und abgaberechtliche Aspekte
    • Fördermöglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen
    • Mitbestimmungsrechte und Mitgliedsrechte

​ Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie. ​

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokument der antragstellenden Person
  • Formblatt "Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*innen", sofern die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer ist.
  • Abschlussbericht (Recht und/oder Technik)
  • Honorarrechnungen
  • Qualifikationsnachweise

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Beratung umgesetzt werden.

Innerhalb einer Frist von vier Jahren muss die Beratung fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Verlängerung der Laufzeit des Antrags ist nicht möglich.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie über das Förderportal eine Mitteilung mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Fragen & Antworten

Antrags- bzw. Zuwendungsberechtigt ist der/die Träger*in der Investitionsmaßnahme, d.h. der/die Eigentümer*innen der Gebäude bzw. der Wärmeversorgungsanlage. Die Antragstellung kann grundsätzlich auch durch eine*n von der antrags- bzw. zuwendungsberechtigten Person beauftragte*n und bevollmächtigte*n Vertreter*in erfolgen. Bei mehreren Investitionsträgern / Eigentümern muss vor Antragstellung eine antrags- bzw. zuwendungsberechtigte Person bestimmt werden. Möglichkeiten zur rechtlichen Absicherung einer Kostenträgergemeinschaft sind im "Merkblatt Beratung Gebäude- bzw. Wärmenetze" zu finden.

Nach Definition (Gebäudeenergiegesetz GEG §3) versorgen Gebäudenetze bis zu 16 Gebäude (und maximal 100 Wohneinheiten) mit Wärme oder Kälte, bei einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden / mehr als 100 WE spricht man von einem Wärmenetz.

asdf

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