Förderung von Energetische Sanierungsberatung (FKG)
Wenn Sie einen Antrag auf Förderung einer energetischen Sanierungsberatung gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen.
Beschreibung
Gefördert wird eine energetische Sanierungsberatung für bestehende Wohngebäude mit dem Ziel ein klimaneutrales Gebäude zu erreichen.
Die Förderung im FKG beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal:
- 2.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser
- 3.700 Euro für Wohngebäude von drei bis zwölf Wohneinheiten
- 5.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als zwölf Wohneinheiten.
Die Beantragung der Förderung für die energetische Sanierungsberatung war bis 18. Januar 2024 möglich. Anträge, die in diesem Zeitraum gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Hinweis zur Bearbeitungszeit
Aktuell ungefähr dreizehn Monate nach Hochladen der Unterlagen (Verwendungsnachweis eingereicht)
Wir bitten von Anfragen zum individuellen Bearbeitungsstand abzusehen. Dies hilft uns die Bearbeitungszeiten zu verkürzen.
Voraussetzungen
Sie haben bis zum 18. Januar 2024 einen Antrag gestellt, .
Benötigte Unterlagen
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
Nach Fertigstellung der Beratung ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen im Förderportal hochzuladen. Die einzureichenden Unterlagen unterscheiden sich je nach Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Energieberatung.
Fragen & Antworten
Nein. Die Förderung ist zum 19. Januar 2024 außer Kraft getreten. Bereits gestellte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Es können keine neuen Anträge gestellt werden.
Ein Gebäudekomplex, welcher über mehrere Gebäude beziehungsweise Hausnummern verfügt, die im baulichen Zusammenhang stehen und sich im Eigentum derselben Person(en) befinden, werden im Sinne des FKG als eine Einheit betrachtet (siehe Richtlinienheft FKG, Seite 7, Stand 8. Mai 2023). Die Teil- beziehungsweise Einzelgebäude können dabei auf demselben oder auf angrenzenden Grundstücken errichtet sein. Sie können freistehend, einseitig oder zweiseitig aneinander angebaut sein.
- In dem Antrag müssen alle Anschriften (Postleitzahl, Straße, Hausnummer) des untersuchten baulichen Zusammenhangs genannt werden.
Wenn für diesen Gebäudekomplex mehrere individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFPs) vorhanden sind, sind diese mit einem zusammenfassenden FKG-Ergänzungsbericht für den Verwendungsnachweis einzureichen.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
In jedem iSFP eines Teil- beziehungsweise Einzelgebäudes muss die FKG-Anforderung an ein EH55, beziehungsweise EH Denkmal erfüllt sein.
In einem zusammenfassenden FKG-Ergänzungsbericht sind folgende Angaben darzustellen:
- Alle Anschriften des Gebäudekomplexes mit Verweis, in welchem iSFP das Teil- bzw. Einzelgebäude dargestellt ist.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung von Solarthermie.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung von Photovoltaik.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung eines Fernwärmeanschlusses.
- Gegenüberstellung Sanierung „Schritt für Schritt“ und „Sanierung in einem Zug“.
- Beschreibung und Kosten für den Mehraufwand jedes Teil- bzw. Einzelgebäudes.
- Auflistung der konkreten Fördermittel für das Beratungsobjekt (Bund, Freistaat Bayern, FKG).
- Absolute CO2eq-Emissionen des untersuchten Gebäudekomplexes.
- Spezifische CO2eq-Emissionen des untersuchten Gebäudekomplexes (ermittelt aus der Summe der absoluten CO2eq-Emissionen dividiert durch die Summe der Gebäudenutzflächen der beteiligten Teil-, bzw. Einzelgebäude).
Mit der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude“ vom 31. Mai 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Punkt 7.3 ein Kumulierungsverbot für andere Förderprogramme eingeführt.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es sich hier um ein Förderprogramm des Bundes handelt und das Referat für Klima- und Umweltschutz deshalb keine Aussagen hierzu treffen kann.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen bezüglich des Kumulierungsverbots an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).