Namenserklärungen für Erwachsene
Sie können Ihren Geburtsnamen ändern, wenn sich Ihre Familiensituation verändert hat oder Sie neue gesetzliche Möglichkeiten nutzen möchten.
Beschreibung
Seit dem 1. Mai 2025 richtet sich Ihr Familienname grundsätzlich nach deutschem Recht, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die gesetzlichen Regelungen legen dabei genau fest, wie der Familienname in bestimmten Ausgangssituationen gestaltet werden kann.
Haben Sie eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, können Sie alternativ das Recht Ihres Heimatlandes wählen. Je nach nationalem Recht bestehen dort unter Umständen andere Möglichkeiten zur Namensführung.
Das Standesamt berät Sie hierzu individuell und beurkundet Ihre Namenserklärung.
Ist das von Ihnen gewählte Standesamt nicht zur Entgegennahme zuständig, leitet es die Unterlagen an das zuständige Standesamt weiter.
Da jeder Fall unterschiedlich ist, ist eine persönliche Beratung unbedingt erforderlich.
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um die gewünschte Namensänderung zu schildern. Das Standesamt informiert Sie anschließend über Ihre Möglichkeiten und die benötigten Unterlagen und wird bei Bedarf einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Wichtig: Das Kontaktformular ist ursprünglich für Namensänderungen bei Kindern vorgesehen. Bitte wählen Sie daher „Erklärung zur Namensführung des Kindes“ und dann „Kind“ aus.
Die Änderung des Familiennamens nach familienrechtlichen Vorschriften erfolgt durch eine Namenserklärung. Diese muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Wenden Sie sich dafür an das Standesamt oder an eine*n Notar*in.
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Es liegt ein konkreter Anlass zur Namensbestimmung vor (zum Beispiel Geburt, Einbenennung, Sorgerechtswechsel).
- Falls Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, kann das Heimatrecht angewendet werden.
- In bestimmten Fällen ist die Einwilligung eines Elternteils erforderlich (zum Beispiel bei nachträglicher Namensänderung im Kindesalter).
Die Namenserklärung wird nur wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wird – in der Regel dem Standesamt, das das Geburtenregister führt. Für Personen mit Auslandsgeburt gelten besondere Regelungen.
Wenn die Änderung einen Familiennamen betrifft, den Sie durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben haben oder wenn Sie einen Ehenamen bestimmen möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Seite „ Namensänderung nach Heirat oder Scheidung “.
Fragen & Antworten
Der Geburtsname ist der Familienname, der im Geburtenregister einer Person eingetragen ist. Er ergibt sich in der Regel aus dem Familiennamen der Eltern. Das Geburtenregister wird grundsätzlich beim Standesamt des Geburtsortes geführt.
Der Geburtsname eines Kindes leitet sich in der Regel vom Familiennamen der Eltern ab. Dabei gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten – je nachdem, wer das Sorgerecht hat und ob die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Verändert sich dir die familiäre Situation, kann der Geburtsname des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen neu bestimmt werden. Im Fall einer Adoption ändert sich der Geburtsname automatisch.
Volljährige können ihren Geburtsnamen in bestimmten Fällen nachträglich ändern oder neu bestimmen – zum Beispiel in folgenden Situationen:
- Kürzung eines Doppelnamens: Sie können einen bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen kürzen
- Bindestrich ändern: Ein Bindestrich in einem Doppelnamen kann hinzugefügt oder entfernt werden.
- Namenswahl zwischen den Eltern: Wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen, können Sie den Namen des anderen Elternteils annehmen oder beide Namen kombinieren. Dabei gilt der Familienname der Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt. Der Elternteil, dessen Name übernommen werden soll, muss zustimmen – es sei denn, er ist verstorben.
- Namensänderung eines Elternteils: Hat sich der Familienname des Elternteils geändert, der Ihr Geburtsname geworden ist, können Sie sich dieser Änderung anschließen.
- Nachträgliche Ehenamen-Bestimmung der Eltern: Wenn Ihre Eltern nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, können Sie ebenfalls diesen Namen annehmen.
- Änderung eines bestehenden Ehenamens Ihrer Eltern: Ändern Ihre Eltern den Ehenamen, beispielsweise von einem einteiligen Namen zu einem Doppelnamen, können Sie sich auch dieser Änderung anschließen.
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Scheidung: Wird die Ehe Ihrer Eltern aufgelöst und ein Elternteil nimmt seinen früheren Familienamen wieder an, können Sie diesen ebenfalls annehmen – mit Einwilligung des betreffenden Elternteils.
- Einbenennung durch neue Ehe eines Elternteils: Führt ein Elternteil, der früher das alleinige Sorgerecht hatte, in einer neuen Ehe einen Ehenamen, können Sie diesen Namen übernehmen. Dafür ist die Zustimmung des Elternteils und dessen Ehegatt*in erforderlich.
- Rückgängigmachung einer Einbenennung: Wenn die neue Ehe aufgelöst wird, kann eine frühere Einbenennung rückgängig gemacht werden.
- Änderung nach Adoption vor dem 1. Mai 2025: Haben Sie Ihren Geburtsnamen vor dem 1. Mai 2025 durch Adoption erhalten, können Sie den ursprünglichen Namen wieder annehmen oder daraus einen Doppelnamen bilden.
- Änderung nach früherer Angleichungserklärung: Haben Sie vor dem 1. Mai 2025 eine sogenannte Angleichungserklärung mit einem einteiligen Familiennamen abgegeben, können Sie nun aus den ursprünglichen Namensbestandteilen einen zweiteiligen Familiennamen bestimmen.
Ja. Seit dem 1. Mai 2025 berücksichtigt das Bürgerliche Gesetzbuch auch die Traditionen der friesischen, dänischen und sorbischen Minderheiten in Deutschland. Stammt ein Familienname aus einem Land oder Kulturkreis, in dem geschlechtsspezifische Namensformen üblich sind, kann dies ebenfalls bei der Namensbestimmung berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt, wenn Sie davon betroffen sind.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gilt seit dem 1. Mai 2025 das deutsche Namensrecht für Sie. Sie haben jedoch die Möglichkeit, das Namensrecht eines Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Bitte beachten Sie in diesem Fall: Die von Ihnen gewählte Namensform sollte von der Passbehörde Ihres Herkunftslandes anerkannt werden, da sie Ihren Reisepass weiterhin ausstellt.
Wenn Sie nichts unternehmen, behalten Sie den Familiennamen, den Sie vor dem 1. Mai 2025 nach dem damals geltenden Recht erworben haben.
Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Dafür können Sie sich an ein Standesamt oder an ein Notariat wenden. Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat). Möchten Sie die Erklärung bei einem der Münchner Standesämter abgeben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Das Standesamt prüft Ihr Anliegen und vergibt einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Die Namenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wurde.
Bei einer Adoption erhält die angenommene Person automatisch den Familiennamen der adoptierenden Person(en). Dieser automatischen Namensänderung kann man widersprechen. Das muss jedoch ausdrücklich im Adoptionsantrag beim Notariat erklärt und dokumentiert werden.
Die Namensänderungsbehörde ist zuständig, wenn Sie aus persönlichen, wichtigen Gründen eine Änderung Ihres Vor- oder Familiennamens beantragen möchten. Diese sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgt nicht über das Standesamt, sondern auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Namensänderung“.