Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren
Wenn Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.
Beschreibung
Die Aufenthaltsgestattung ist ein Dokument, das während der Durchführung eines Asylverfahrens ausgestellt wird. Sie bescheinigt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Die Aufenthaltsgestattung enthält Angaben zur Person und ein biometrisches Lichtbild.
Sie kann für maximal 6 Monate erteilt und verlängert werden. In der Aufenthaltsgestattung werden Auflagen und Nebenbestimmungen zur Beschäftigung, zur Wohnsitzverpflichtung und zur räumlichen Beschränkung eingetragen. Sie enthält das Datum der Asylantragstellung und das Aktenzeichen, unter dem der Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet wird.
Die Aufenthaltsgestattung erlischt automatisch, wenn die Entscheidung des BAMF vollziehbar geworden ist.
Die Ausländerbehörde München ist für die Ausstellung oder Verlängerung der Aufenthaltsgestattung nur zuständig, wenn Sie im Stadtgebiet München gemeldet sind und uns die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern die Zuständigkeit für Sie übertragen hat.
Eine Neuzuweisung liegt vor, wenn Sie einen Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern für die Landeshauptstadt München erhalten haben.
Eine Umverteilung liegt vor, wenn Sie bei der bisher für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Umverteilung gestellt haben und der Zuzug nach München genehmigt wurde.
Sie müssen zunächst Ihren Hauptwohnsitz in München beim Bürgerbüro anmelden.
Für die Ausstellung oder Verlängerung der Aufenthaltsgestattung können Sie sich über das Kontaktformular direkt an uns wenden. Sie erhalten dann von uns einen Termin.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
- Sie haben einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt.
- Sie wohnen nicht im Ankunftszentrum München oder einer der Unterkunfts-Dependancen
Benötigte Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Aktuelle Aufenthaltsgestattung (soweit vorhanden)
- Aktueller Ankunftsnachweis oder Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende*r/ BüMA (bei Neuzuweisung)
- Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (bei Neuzuweisung)
- Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern (bei Neuzuweisung)
- Meldebescheinigung über den Wohnsitz im Stadtgebiet München (bei Neuzuweisung oder Umverteilung)
- Erklärung der Zentralen Ausländerbehörde über die Abgabe der Zuständigkeit (bei Neuzuweisung soweit vorhanden)
- Bescheid über den genehmigten Antrag auf Umverteilung der Regierung von Oberbayern (bei Umverteilung)
- Bescheid über die Genehmigung der privaten Wohnsitznahme (falls zutreffend und vorhanden)
- Wenn Sie zusätzlich eine Arbeitserlaubnis beantragen möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Wenn Sie eine betriebliche Ausbildung beginnen möchten: Ausbildungsvertrag mit Stempel des zuständigen Berufsverbandes
- Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung oder Geburtenregisterauszug (nur bei Erstausstellung für ein in Deutschland neugeborenes Kind)
Hinweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung ist eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.
Eine Erwerbstätigkeit ist unter anderem nicht möglich, wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.
Nach drei Monaten dürfen Sie mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit anfangen zu arbeiten.
Hierfür senden Sie uns bitte das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ per Online-Antrag oder per Post zu.
Sie dürfen keine selbständige Tätigkeit ausüben.
Innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung benötigen Sie die Genehmigung des BAMF, wenn Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. In den übrigen Fällen benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Danach erlischt die räumliche Beschränkung, sofern Sie nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Reisen in das Ausland sind mit einer Aufenthaltsgestattung nicht möglich.
Zum Umziehen benötigen Sie die Genehmigung der Regierung von Oberbayern. Verwenden Sie bitte das Formular „Umverteilungsantrag für Asylbewerber“.
Um aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen und in eine Wohnung ziehen zu dürfen, benötigen Sie die Genehmigung der Ausländerbehörde. Den Antrag können Sie über unser Kontaktformular hochladen.
Innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung dürfen Sie keine betriebliche Ausbildung beginnen.
Eine Ausbildung ist unter anderem nicht möglich, wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.
Sie benötigen die Zustimmung der Ausländerbehörde. Die Ausbildung kann frühestens sechs Monate vor deren Beginn genehmigt werden. Für die Antragstellung reichen Sie bitte den Ausbildungsvertrag per Online-Antrag ein.
Rechtliche Grundlagen
§ 55 AsylG, § 58 AsylG, § 59a AsylG, § 61 AsylG, § 63 AsylG, § 67 AsylG, § 29a Asyl in Verbindung mit Anlage II AsylG
Kreisverwaltungsreferat
Internationale Studierende, Wissenschaftler (KVR-II/351Stu)
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