Warenverkauf für gemeinnützige Zwecke anmelden
Wer vorübergehend auf öffentlichem Grund Waren für einen gemeinnützigen Zweck verkaufen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.
Die Sondernutzungserlaubnis können nur gemeinnützige Organisationen bekommen.
Der Verkauf darf im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden und ist auf 24 Verkaufstage je gemeinnütziger Organisation pro Jahr limitiert. Im Bereich der Altstadtfußgängerzone gibt es nur einen Standort in Höhe des Anwesens Neuhauser Straße 10.
Außerdem gilt, dass
- nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden dürfen
- die Standgröße maximal neun Quadratmeter betragen darf
- der Verkauf nur von Mitgliedern der gemeinnützigen Organisation durchgeführt werden darf
Hinweis:
Seit 2008 bedarf es keiner Erlaubnis mehr, nach dem Bayerischen Sammlungsgesetz erfasste Sammlungen durchzuführen.
Gegen Sammlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, können Polizei und Sicherheitsbehörden aber weiterhin einschreiten.
Benötigte Unterlagen
Wenn die Erlaubnis zum ersten Mal beantragt wird:
- Vereinssatzung
- Vereinsregistereintrag
- Nachweis zur Vereinszugehörigkeit (Mitgliedsausweis oder Arbeitsvertrag)
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Sondernutzungsgebühr pro Tag: 5 Euro
Verwaltungsgebühr: 10 Euro
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten u.
Spielhallen, Sportwetten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
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