Warenverkauf zugunsten wohltätiger Zwecke anmelden
Wer vorübergehend auf öffentlichem Grund Waren für einen gemeinnützigen Zweck verkaufen will, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Die Sondernutzungserlaubnis können nur gemeinnützige Organisationen erhalten.
Der Verkauf darf im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden und ist auf 24 Verkaufstage je gemeinnütziger Organisation pro Jahr beschränkt.
Im Bereich der Altstadtfüßgängerzone werden nur die Standorte in Höhe des Anwesens Neuhauser Straße 10, Sendlinger Straße 62 und Tal 11 vergeben.
In der Vorweihnachtszeit (Beginn des Christkindlmarktes bis zum 24.12.) wird der Standort Tal 11 nicht vergeben. In dieser Zeit wird der Standort Neuhauser Straße 10 nach Kalenderwochen vergeben. Bewerbungsschluss hierfür ist der 30.6. des jeweiligen Jahres.
Voraussetzungen
- Es dürfen nur Textilien und abgepackte Lebensmittel verkauft werden, in der Vorweihnachtszeit zusätzlich Getränke zum sofortigen Verzehr
- Die Standgröße darf maximal neun Quadratmeter betragen
- Der Verkauf darf nur von Mitgliedern und Angestellten der gemeinnützigen Organisation durchgeführt werden
Benötigte Unterlagen
Wenn die Erlaubnis zum ersten Mal beantragt wird:
- Vereinssatzung
- Vereinsregistereintrag
- Nachweis der Vereinszugehörigkeit für die Verkäufer*innen
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Vollständig ausgefüllter Antrag
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Sondernutzungsgebühr: 5 Euro je Termin
Verwaltungsgebühr: 10 Euro je 5 Termine
Fragen & Antworten
Ja, wenn Sie eine Kalenderwoche in der Vorweihnachtszeit verkaufen wollen, dürfen Sie das Jahr über daher maximal 17 Tage für den Verkauf genutzt haben.
Standplätze werden nach Antragseingang vergeben. Frühester Antragseingang ist sechs Monate vor dem gewünschten Termin. Geht ein Antrag vor diesem Stichtag ein, wird er behandelt, als wäre er sechs Monate vor dem Termin gestellt worden. Gehen mehrere Anträge gleichzeitig bzw. bis zum Stichtag ein, wird zwischen den Bewerber*innen gelost, sofern ihr Jahresrepertoire an 24 Tagen noch nicht aufgebraucht ist.
Zur Vergabe von Standplätzen in der Vorweihnachtszeit (siehe unten)
Die Vergabe für den Standort Neuhauser Straße 10 erfolgt wochenweise per Losverfahren. Am Losverfahren nehmen alle Bewerber*innen teil, die vor Fristablauf (30.6.) einen vollständigen Antrag vorgelegt haben und noch eine ausreichende Anzahl an Tagen aus ihrem Jahresrepertoire zur Verfügung haben.
Eine Vergabe für den Standort Tal ist leider in der Vorweihnachtszeit nicht möglich. Die Vergabe der Standorte im Übrigen erfolgt nach Eingang des Antrags (siehe oben).
Hinweis:
Seit 2008 bedarf es keiner Erlaubnis mehr, nach dem Bayerischen Sammlungsgesetz erfasste Sammlungen durchzuführen.
Gegen Sammlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, können Polizei und Sicherheitsbehörden aber weiterhin einschreiten.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
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Sondernutzung und Roter Punkt
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