Schöffenamt
Schöffen sind ehrenamtliche Richter an den Amtsgerichten und Landgerichten. Wenn Sie Interesse für die Amtsperiode 2024 bis 2028 haben, können Sie sich vormerken lassen.
Wer kann nicht in das Schöffenamt berufen werden?
- Personen, die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind (zum Beispiel Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes werden dahergebeten, auch Ihre Tätigkeit anzugeben.
- Religionsdiener
- Personen, denen die Fähigkeit ein öffentliches Amt auszuüben durch einGericht abgesprochen wurde, oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dermöglichen Folge schwebt.
- Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe vonmehr als sechs Monaten verurteilt sind.
- Personen, die hauptamtlich oder inoffiziell Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren.
Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus.
Die Erstellung der Schöffenvorschlagsliste durch das Kreisverwaltungsreferat für die Amtsperiode 2019 bis 2023 ist abgeschlossen.
Die Wahl der Schöffen für die nächste Amtsperiode 2024 – 2028 läuft in einem zweistufigen Verfahren.
- Ab voraussichtlich Januar 2023 erstellt das Kreisverwaltungsreferat eine Vorschlagsliste aus der Zahl der wählbaren Münchner Bürgerinnen und Bürger.
- Die endgültige Auswahl trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht München in der zweiten Jahreshälfte 2023
Voraussetzungen
Zu jeder Schöffenwahl wird vom zuständigen Ministerium eine neue Schöffenbekanntmachung erstellt. Die Schöffenbekanntmachung für die Amtsperiode 2024 bis 2028 liegt voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2023 vor.
Für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste für die aktuelle Amtsperiode (2019 bis 2023) bestanden folgende Voraussetzungen:
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Haupt- oder Nebenwohnsitz muss München sein
- Mindestalter 25, Höchstalter 69 (zum Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2019)
- Umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache
Außerdem sollten Sie gesundheitlich in der Lage sein, das Schöffenamt auszuüben, sich nicht in der Insolvenz befinden und auch keine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgegeben haben.
Benötigte Unterlagen
Sie können sich unverbindlich für die nächste Amtsperiode vormerken lassen.
Es genügt eine formlose Mitteilung (telefonisch, per Brief, Telefax oder E-Mail) mit folgenden Angaben:
- Familienname, Vorname
- Geburtsdatum
- aktuelle Adresse in München
- Beruf
Sobald das neue Bewerbungsformular für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste vorliegt (etwa im Februar 2023) senden wir es Ihnen automatisch zu.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
gebührenfrei
Rechtliche Grundlagen
Art.33 Grundgesetz – GG - vom 21.07.2010 - BGBl. I S. 944 (Staatsbürgerliche Rechte); §36 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG (Vorschlagsliste); §§32,34 GVG, §44a Deutsches Richtergesetz - DriG (Abschlussgründe)
Fragen & Antworten
Arbeitgeber dürfen Schöffen nicht kündigen oder anderweitig benachteiligen, nur weil sie das Amt übernommen haben oder ausüben. Eine Befreiung von einer Sitzung ist nur möglich, wenn durch die Teilnahme ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde.
Schöffen erhalten einen Verdienstausfall erstattet sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung.
Wird die Zahl an nötigen Schöffen nicht durch freiwillige Bewerbungen erreicht, werden nach dem Zufallsprinzip unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Personen aus dem Münchner Melderegister gezogen. Grundsätzlich ist jeder, der die nötigen Voraus-setzungen erfüllt, verpflichtet, das Amt anzunehmen und ausüben.
Personen aus diesen Berufsbildern können das Amt ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtags,
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen.
Außerdem ablehnen darf:
- wer bei einem anderen Gericht bereits ehrenamtlicher Richter ist;
- wer glaubhaft machen kann, dass das Schöffenamt für ihn oder eine andere Person eine besondere Härte bedeutet, weil die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird;
- wer glaubhaft machen kann, dass die Ausübung des Schöffenamtes ihm die unmittelbare persönliche Fürsorge für seine Familie in besonderem Maße erschwert;
- wer bereits 65 Jahre alt ist, oder es bis zum Ende der Amtsperiode sein wird;
- wer in der Amtsperiode 2019 bis 2023 die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt hat;
- wer seit 1.1.2014 durchgehend als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen ist;
Bevor Schöffen ihr Amt antreten, werden sie auf ihre Aufgabe vorbereitet. In einer Schulung erhalten sie Informationen über den Gerichtsaufbau, den Gang des Strafverfahrens, die Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch, ihre eigene Aufgabe, ihre Rechte und Pflichten.
Bei den Amtsgerichten, wo Prozesse häufig nur einen Tag dauern, werden Schöffen etwa zwölf Mal pro Jahr zu einer Sitzung herangezogen. Bei den Landgerichten kann es auch häufiger vorkommen, da sich manche Prozesse Tage oder Wochen hinziehen.
Von einem bestimmten Verhandlungstag kann sich ein Schöffe befreien lassen, wenn er körperlich gehindert ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall), oder die Teilnahme an der Sitzung nicht zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die/ der Vorsitzende des Gerichts.
Hauptschöffen werden für jedes Jahr im Voraus für einen bestimmten Sitzungstermin bei einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Strafkammer ausgelost und erhalten für diese Termine eine Jahresladung. Ist ein Hauptschöffe an einem dieser Termine verhindert, wird ein Hilfsschöffe herangezogen.
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