Hygiene-Überwachung Gesundheits- und Körperpflege
Nicht-medizinische Schönheitspflege-Betriebe unterliegen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Beschreibung
Beachtung von Hygieneregeln
Auch nicht-medizinische Einrichtungen bieten ein breites Spektrum an Möglichkeiten das äußere Erscheinungsbild dem individuellen Wunsch entsprechend zu verändern oder zu verschönern. Einrichtungen, die Tätowieren, Piercen, Ohrlochstechen, Maniküre, Pediküre, Nagelpflege, Nageldesign, Fußpflege, sowie kosmetische Behandlungen anbieten, machen das möglich.
Jedoch können dabei, vor allem wenn invasiv gearbeitet wird, das heißt die Hautbarriere durchbrochen wird und damit Blutkontakt entsteht, Krankheitserreger übertragen werden. Das kann schlimmstenfalls zur Folge haben, dass bakterielle Infektionen oder Viruserkrankungen, wie beispielsweise Hepatitis B und C oder HIV, verursacht werden. Doch auch bei nicht invasiven Maßnahmen können Infektionen, beispielsweise Nagelpilzinfektionen, ausgelöst werden.
Um diese Gesundheitsgefahren für Kund*innen zu minimieren, müssen verschiedene Hygieneregeln beachtet und eingehalten werden. Bei jeder Behandlung muss hygienisch korrekt gearbeitet werden. Es müssen die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene eingehalten werden. Dazu zählt unter anderem, dass Basishygienemaßnahmen eingehalten, regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen mit geprüften und VAH-gelisteten Desinfektionsmitteln durchgeführt und Instrumente korrekt aufbereitet werden. Dies ist in der bayerischen Hygiene-Verordnung verbindlich festgelegt.
Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen der Schönheitspflege durch das Gesundheitsreferat
Das Sachgebiet Umwelthygiene/Umweltmedizin im Gesundheitsreferat überprüft die Hygiene in den genannten Betrieben anlassbezogen, vor allem bei Beschwerden durch Kund*innen.
Die Überprüfungen werden mittels Checklisten durchgeführt. Die Checklisten dienen der Standardisierung, können aber zusätzlich Betreiber*innen von Studios als Selbstkontrolle der Hygieneregeln dienen.
Abgrenzung zur Heilkunde
Nicht nur die Behandlung von Krankheiten ist Ausübung der Heilkunde. Verschiedene Maßnahmen, die der Verschönerung, Veränderung oder Verjüngung von gesunden Personen dienen, sind der Heilkunde zuzurechnen. Dazu zählt beispielsweise das Unterspritzen von Falten. Bei Durchführung von Behandlungen in Betrieben der Schönheitspflege ist deshalb stetsdarauf zu achten, dass keine Heilkunde ausgeübt wird.
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