Förderung von Photovoltaikanlagen (FKG)

Wenn Sie einen Antrag auf Förderung von Photovoltaikanlagen gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen.

Beschreibung

Gefördert werden die Neuerrichtung sowie die Erweiterung von fest installierten, mit dem Stromnetz der netzbetreibenden Organisation verbundenen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung.

Maximal sind 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten förderfähig. Das Fördermodell für Photovoltaikanlagen setzt sich aus einer degressiven (seit 1. Juli 2023 halbjährlich reduzierten) Förderung der Anlagenleistung und einer über die Zeit konstant bleibenden Förderung der Fixkosten durch pauschale Zuschüsse zusammen. Die Fördersätze im Einzelnen finden Sie in der Richtlinie.

Laut Stadtratsbeschluss vom 18.12.2024 ist die Förderung für Photovoltaikanlagen außer Kraft gesetzt. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Bereits gestellte Anträge behalten ihre Gültigkeit.

Hinweis zur Bearbeitungszeit

Aktuell ungefähr acht Monate nach Hochladen der Unterlagen (Verwendungsnachweis eingereicht).

Wir bitten von Anfragen zum individuellen Bearbeitungsstand abzusehen. Dies hilft uns die Bearbeitungszeiten zu verkürzen.

Voraussetzungen

Sie haben bis zum 09.12.2024 einen Antrag gestellt.

Benötigte Unterlagen

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":

  • Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
  • Selbsterklärung Photovoltaikanlagen
  • vollständige Rechnungen über Material und Montage der Photovoltaikanlagen mit Angabe des Datums der Auftragserteilung, des Leistungszeitraums und den genauen Hersteller- und Typbezeichnungen der Kollektoren
  • Schreiben der Bundesnetzagentur (mit Registernummer) als Nachweis für das EEG-Inbetriebnahmedatum (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR) ​
  • Bei Neubauten: Nachweis, dass das GEG ohne Photovoltaik-Anlage eingehalten wird bzw. Nachweis, welcher Leistungsanteil der Photovoltaik-Anlage zur Einhaltung des GEG angerechnet wurde. Zusätzlich ist das unterschriebene Formblatt Erklärung Leistungsanforderung GEG einzureichen.
  • Bei Beantragung der Zuschläge „Bauwerksintegrierte Photovoltaik und/ oder Denkmalschutzauflagen“ und/ oder „Kombination PV-Gründach“ und/ oder „Einsatz von Glas-Glas-Modulen“ sin d zusätzliche Unterlagen einzureichen, siehe Checkliste Photovoltaikanlagen.
  • bei Eigenleistung: Formblatt Erklärung Eigenleistung
  • Wenn die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer*in ist: Formblatt Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*in.

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Photovoltaikanlagen.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Bei Photovoltaikanlagen auf neu zu errichtenden Gebäuden kann eine Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen nimmt einige Zeit in Anspruch (siehe Hinweis zur Bearbeitungszeit oben).

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen, das heißt Mieter*innen sind auch antragsberechtigt, sofern sie die Photovoltaik-Anlage bezahlt haben.

Wenn die Anlageneigentümer*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, auf dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den Gebäudeeigentümer*innen nachgewiesen werden, dass die Maßnahme durchgeführt werden darf.

Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.

Einzelne Wohnungseigentümer*innen in einer WEG können einen Antrag stellen, sofern sie einen Beschluss der WEG mit Einverständnis der Durchführung der Maßnahme vorlegen. Die Vorlage des WEG-Beschluss ist nicht erforderlich, wenn der Gebäudeteil, auf dem die Anlage installiert werden soll, sich im Sondereigentum der antragstellenden Person befindet.

Anlagen, die im baulichen Zusammenhang von Gebäuden stehen, zum Beispiel Anlagen auf Überdachungen von Terrassen und Carports sind förderfähig.

Die Fördersumme hängt von der Leistung der Anlage und Datum der Inbetriebnahme ab. Hier zwei Beispiele:

1) Anlagengröße: 5 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: April/2024

Förderung: 2.825 €

2) Anlagengröße: 45 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: Juli/2024

Förderung: 14.705 €

Ja, auch Photovoltaikanlagen, die in Eigenleistung montiert wurden, sind förderfähig. Es gelten die Fördersätze in der Richtlinie. Die Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten.

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