Förderung von Neubaustandards & Passivhaus (FKG)
Wenn Sie den Neubau eines Wohngebäudes planen, können Sie eine Förderung beantragen. Auch ein Passivhaus im Bestand kann gefördert werden.
Beschreibung
Gefördert wird der Neubau von Wohngebäuden im Effizienzhausstandard EH 40 oder Passivhaus, sowie die Sanierung von Wohngebäuden zum Passivhausstandard beziehungsweise EnerPHit-Standard.
Maximal sind 60 Prozent der Investitionskosten (gebäudebezogen für Baukonstruktion und Anlagentechnik) förderfähig.
Die Fördersumme berechnet sich nach der Wohnfläche und ist auf einen bestimmten Maximalbetrag je Wohneinheit gedeckelt. Die Fördersätze und Maximalbeträge je Wohneinheit unterscheiden sich je nach erreichtem Standard und liegen zwischen 240 und 300 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sowie zwischen 24.000 und 30.000 Euro je Wohneinheit.
Eine detaillierte Auflistung finden Sie in der Richtlinie.
Folgende Energiestandards können gefördert werden:
- EH 40, EH 40EE, EH 40NH und EH 40Plus
- Passivhaus Premium, Passivhaus Plus, Passivhaus Classic
- EnerPHit Premium, EnerPHit Plus, EnerPhit Classic (für Bestandsbauten)
Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für Neubaustandards und Passivhaus, Passivhaus-Zertifizierung und Nachwachsende Rohstoffe.
Für Neubauten gilt: die Antragstellung ist ab 25. Juli 2024 nur noch für „sozial geförderten Wohnungsbau“ möglich (siehe Definition in den FAQs).
Förderanträge, die bis einschließlich 24. Juli 2024 gestellt wurden, behalten für alle Antragstellerkreise ihre Gültigkeit.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.
Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme und Anlagentechnik, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung! - Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen beispielweise Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für Neubaustandards und Passivhaus:
- Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (beispielweise Heizöl, Erdgas, Kohle), gasförmige oder flüssige Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
- Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und die notwendige Unterlagen im Förderportal hochzuladen.
Eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen ist jeweils in der Checkliste Effizienzhaus im Neubau, Checkliste Passivhaus im Neubau bzw. Checkliste Passivhaus, EnerPHit im Bestand zu finden.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Ab dem 25. Juli 2024 (Antragsdatum) wird der Antragstellerkreis für die Maßnahmen „Effizienzhaus im Neubau“ (FKG-Richtlinienheft Kapitel 4.1) und „Passivhaus im Neubau“ (FKG-Richtlinienheft Kapitel 4.2) eingeschränkt.
Es werden nur noch Neubauten gefördert, die unter den „sozial geförderten Wohnungsbau“ fallen.
Als „sozial geförderter Wohnungsbau“ gelten im Sinne der FKG-Förderung alle Neubauten, deren Wohnfläche zu mindestens 50 Prozent nach den Kriterien der Einkommensorientieren Förderung) (EOF) oder dem München Modell (MM) aus dem wohnungspolitischen Handlungsprogramm „Wohnen in München“ errichtet werden.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
- Ja, die Aufstockung eines Bestandsgebäudes (mit einer oder mehreren kompletten Wohneinheit/en) kann als Neubaustandard und Passivhaus gefördert werden.
- Die Sanierung des Bestandsgebäude kann über Einzelmaßnahmen oder Sanierungsstandards (BEG-gekoppelt) gefördert werden. Hierzu sind getrennte Förderanträge nötig.
Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 6. September 2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.
Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.