Förderung von Neubaustandards & Passivhaus (FKG)

Wenn Sie einen Antrag auf Förderung eines Neubaustandard oder Passivhaus gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen.

Beschreibung

Gefördert wird der Neubau von Wohngebäuden im Effizienzhausstandard EH 40 oder Passivhaus, sowie die Sanierung von Wohngebäuden zum Passivhausstandard beziehungsweise EnerPHit-Standard.

Maximal sind 60 Prozent der Investitionskosten (gebäudebezogen für Baukonstruktion und Anlagentechnik) förderfähig.

Die Fördersumme berechnet sich nach der Wohnfläche und ist auf einen bestimmten Maximalbetrag je Wohneinheit gedeckelt. Die Fördersätze und Maximalbeträge je Wohneinheit unterscheiden sich je nach erreichtem Standard und liegen zwischen 240 und 300 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sowie zwischen 24.000 und 30.000 Euro je Wohneinheit.

Eine detaillierte Auflistung finden Sie in der Richtlinie.

Folgende Energiestandards können gefördert werden:

  • EH 40, EH 40EE, EH 40NH und EH 40Plus
  • Passivhaus Premium, Passivhaus Plus, Passivhaus Classic
  • EnerPHit Premium, EnerPHit Plus, EnerPhit Classic (für Bestandsbauten)

Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für Neubaustandards und Passivhaus, Passivhaus-Zertifizierung und Nachwachsende Rohstoffe.

Voraussetzungen

Sie haben bis zum 09.12.2024 einen Antrag gestellt.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und die notwendige Unterlagen im Förderportal hochzuladen.

Eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen ist jeweils in der Checkliste Effizienzhaus im Neubau, Checkliste Passivhaus im Neubau bzw. Checkliste Passivhaus, EnerPHit im Bestand zu finden. 

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie im Förderportal eine Mitteilung mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist hochzuladen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Als „sozial geförderter Wohnungsbau“ gelten im Sinne der FKG-Förderung alle Neubauten, deren Wohnfläche zu mindestens 50 Prozent nach den Kriterien der Einkommensorientieren Förderung) (EOF) oder dem München Modell (MM) aus dem wohnungspolitischen Handlungsprogramm „Wohnen in München“ errichtet werden.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

  • Ja, die Aufstockung eines Bestandsgebäudes (mit einer oder mehreren kompletten Wohneinheit/en) kann als Neubaustandard und Passivhaus gefördert werden.
  • Die Sanierung des Bestandsgebäude kann über Einzelmaßnahmen oder Sanierungsstandards (BEG-gekoppelt) gefördert werden. Hierzu sind getrennte Förderanträge nötig.

Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 6. September 2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.

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Referat für Klima- und Umweltschutz
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