Förderung von Heizungstausch (BEG-gekoppelt) (FKG)
Wenn Sie einen Heizungstausch in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.
Anträge bis 31.12.2023: Auswahl über "Zuständige Stelle"
Beschreibung
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern in bestehende Wohngebäude als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete sowie Maßnahmen für Gebäude- und Wärmenetze. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.
Folgende bauliche Maßnahmen können gefördert werden:
- Solarthermische Anlagen
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen.
Hinweis zur BEG-Kopplung
Für dieselbe Maßnahme muss beim BAFA bzw. der KfW ein Förderantrag für die Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gestellt werden.
Wichtig: zuerst muss der FKG-Antrag gestellt werden!
Der Antrag auf Förderung nach BEG-EM vom 21.12.2023 darf nicht vor Antragstellung im FKG erfolgen.
Eine Förderung im FKG ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der BEG EM der „Klimageschwindigkeitsbonus“ und/ oder der „Einkommensbonus“ für mindestens eine Wohnung des Gebäudes beantragt wird.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.
Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung! - Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für den Heizungstausch:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Diese Maßnahmen sind Bestandteil einer gebäudespezifischen Energieberatung, die mit Hilfe eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt wurde. Im iSFP ist eine Schritt-für-Schritt Sanierung darzustellen, mit dem nach Durchführung aller Maßnahmen spätestens im Jahr 2035 mindestens der Energiestandard EH55 erreicht wird. Für Denkmal geschützte Gebäude gelten die Anforderungen der BEG EM. Weitere Informationen dazu sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Die Maßnahmen sind an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG EM) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
- Eine Förderung im FKG ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der BEG EM der „Klimageschwindigkeitsbonus“ und/ oder der „Einkommensbonus“ für mindestens eine Wohnung des Gebäudes beantragt wird.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:
- Ausweisdokument der antragstellenden Person
- Bescheid der Bundesförderung
- „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung beziehungsweise Fachunternehmererklärung
- Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
- Formblatt Erklärung Heizungstausch
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Heizungstausch.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Der Beschluss muss einen Passus enthalten, dass alle Wohnungseigentümer auf eine Beantragung auf den „Klimageschwindigkeits-Bonus“ sowie den „Einkommens-Bonus“ gemäß BEG EM verzichten.
Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann nicht förderschädlich, wenn eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die Reservierung der Fördermittel des FKG des Referats für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München bezieht.
Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen.
Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.
Formulierungsvorschläge finden Sie im Merkblatt aufschiebende bzw. auflösende Bedingung.
Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines iSFP vorliegen.
Laut FKG-Richtlinie vom 7. Mai 2024 muss zum Zeitpunkt des eingereichten Antrags eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines iSFP vorliegen, die folgende Anforderungen erfüllt:
- Darstellung einer schrittweisen Sanierung.
- Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts, bei dem spätestens im Jahr 2035 einer der folgenden Energiestandards (Ziel-Energiestandard) erreicht wird: EH 55, EH 55 EE, EH 55 NH, EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH gemäß der BEG-WG. Hinweis: Für denkmalgeschützte Gebäude gilt abweichend von den oben genannten Energiestandards der Energiestandard „Denkmal, „Denkmal EE“ oder „Denkmal NH“.
- Die im FKG beantragte Maßnahme muss im iSFP enthalten sein.
Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass die Anforderungen erfüllt werden.
Der iSFP muss nicht zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, allerdings bestätigt der*die Energieberater*in mit dem „Formblatt Erklärung Einzelmaßnahmen – Effizienzmaßnahmen“, dass dieser vorliegt und die Anforderung der FKG erfüllt.
Als iSFP gelten im FKG folgende Energieberatungsberichte:
- Alle iSFPs, die ab dem 19. Januar 2024 erstellt wurden bzw. künftig erstellt werden und die oben genannten Kriterien erfüllen
- Energieberaterberichte, die im Rahmen der „Energetischen Sanierungsberatung“ im FKG zwischen dem 20. Juli 2022 und 18. Januar 2024 beantragt und gefördert wurden.
- Aus formalen Gründen abgelehnte „Energetische Sanierungsberatungen“ im FKG (beispielsweise Auftrag vor Antrag), bei denen der Energieberatungsbericht die oben genannten Anforderungen erfüllt.
- Energieberatungsberichte der „Energetischen Sanierungsberatung“ welche im FKG beantragt aber aus inhaltlichen Gründen nicht gefördert wurden, können von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen.
- Der iSFP darf nicht vor dem 1. November 2020 erstellt worden sein. (In Krafttreten des Gebäudeenergiegesetzes)
- Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt, bzw. angepasst werden, so dass die Anforderungen erfüllt werden
Förderanträge, die beim Bund gemäß BEG EM Richtlinie vom 9. Dezember 2022 gestellt wurden und deren Antragsdatum im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt, wird aus Kulanz die Möglichkeit gewährt, einen Förderantrag für FKG-EM zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass noch kein Auftrag für die Maßnahme erteilt wurde.
Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste. In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.
Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.
Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.
War für den Antrag bei der Bundesförderung kein*e Energieeffizienz-Expert*in eingebunden, dann muss kein "technischer Projektnachweis (TPN)" eingereicht werden. In diesem Fall reicht die „Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung – Heizungstechnik“, die bei der BEG eingereicht wurde. In diesem Fall darf auch das Formblatt "Erklärung zu Heizungstausch" von der antragstellenden Person selbst unterschrieben werden.