Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG-gekoppelt) (FKG)

Wenn Sie einen FKG-Antrag auf Einzelmaßnahmen gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen für die Abwicklung Ihres Antrags.

Beschreibung

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik von  bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.

Kombinierbare Bonusmaßnahmen: Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen.

Seit dem 7. Mai 2024 können Anträge auf Einzelmaßnahmen über die Fördersäule „Heizungstausch“ und „Effizienzmaßnahmen“ beantragt werden. Diese erreichen Sie über das Auswahlmenü am Ende der Seite.

Alte Anträge für Einzelmaßnahmen zwischen Oktober 2022 und Dezember 2023 behalten ihre Gültigkeit.

Voraussetzungen

Sie haben einen Antrag für eine der folgenden Maßnahmen gestellt:

  • Dämmung der Gebäudehülle
  • Austausch von Fenstern, Außentüren
  • RLT-Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Netzdienlichkeit der technischen Anlagen von Wohngebäuden "Efficiency Smart Home"
  • Solarkollektoranlagen
  • Wärmepumpen
  • Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Heizungsoptimierung

Benötigte Unterlagen

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme(n)ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokument der antragstellenden Person
  • Bescheid der Bundesförderung
  • „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung bzw. Fachunternehmererklärung
  • Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
  • Formblatt Erklärung Einzelmaßnahmen
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Einzelmaßnahmen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet.

Die Prüfung der Unterlagen erfolgt aktuell innerhalb von einem Monat, sofern der zugehörige Antrag für die energetische Sanierungsberatung bereits bewilligt ist.

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Baumaßnahme ist innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Antragstellung fertigzustellen und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) sind hochzuladen.

Eine Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.

Einzelmaßnahmen werden ausschließlich dann gefördert, wenn ein positiver Förderbescheid für die energetische Sanierungsberatung erstellt wurde. Das Risiko der Nicht-Einhaltung der festgelegten Förderbedingungen und der daraus resultierende Förderausschluss trägt die antragstellende Person. Der bisherigen Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt München entsprechend kann keine Förderung für Einzelmaßnahmen gewährt werden, wenn die Förderung für die energetische Sanierungsberatung abzulehnen ist. Dies ist auch bei gleich gelagerten Fällen in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden.

  • Müssen beantragte Einzelmaßnahmen im FKG so umgesetzt werden, wie im energetischen Sanierungsbericht des FKG beschrieben oder kann davon abgewichen werden?

Unproblematisch sind folgende Abweichungen von beantragten Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierungsberatung:

  • Unwesentliche inhaltliche Abweichungen der entsprechenden Maßnahme, solange der Zielstandard weiterhin erreichbar bleibt
  • Übererfüllung der entsprechenden Maßnahme
  • Änderung der Reihenfolge von Maßnahmen
  • Änderungen der zeitlichen Umsetzung von Maßnahmen

Im FKG kann der Bonus für energetische Fachplanung und Baubegleitung nur im Zusammenhang mit einem beantragten/ geförderten Paket aus Einzelmaßnahmen gewährt werden.

Es werden 20 Prozent der Honorarkosten für die Leistungsanteile der energetischen Planung und Bauüberwachung bezuschusst. Der Zuschuss ist begrenzt auf maximal 1.000 Euro je Bauvorhaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 400 Euro je Wohneinheit bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten, jedoch begrenzt auf 4.000 Euro je Antrag.

Die FKG-Förderung der Einzelmaßnahmen, einschließlich des Bonus für Fachplanung und Baubegleitung kann von Seiten der Landeshauptstadt München kumuliert werden mit Fördermitteln des Landes oder des Bundes für dieselbe Maßnahme. Die Summe aus der Bundesförderung und der städtischen Förderung ist auf 60 Prozent der förderfähigen Kosten für alle geförderten Maßnahmen gesamt begrenzt. Die Landeshauptstadt München behält sich vor die Fördersumme entsprechend zu reduzieren, sollte die 60 Prozent Grenze überschritten werden.

Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste.

In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.

Bitte beachten Sie, dass bei Beantragung der Fördermittel für die »Energetische Sanierungsberatung« die Qualifikation der*des Energieberater*in den Anforderungen der FKG-Richtlinie entspricht.

War für den Antrag bei der Bundesförderung kein*e Energieeffizienz-Expert*in eingebunden, dann muss kein Technischer Projektnachweis (TPN) eingereicht werden. In diesem Fall reicht die „Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung – Heizungstechnik“, die bei der BEG eingereicht wurde. In diesem Fall darf auch das Formblatt "Erklärung zu Einzelmaßnahmen" bzw. "Erklärung zu Heizungstausch" von der antragstellenden Person selbst unterschrieben werden.

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude

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