Daueraufenthaltsbescheinigung für EU- und EWR-Staatsangehörige
Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben.
Sie verlieren das Rechts, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.
Als schriftliche Bestätigung für das Daueraufenthaltsrecht, können Sie auf Wunsch eine Daueraufenthaltsbescheinigung am Schnellschalter im 1. Stock (Wartezone 05), schnellschalter.kvr@muenchen.de, beantragen
Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
- Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf (Informationen erteilt entweder die Deutsche Rentenversicherung oder das Versicherungsamt im KVR
- Einkommenssteuerbescheide über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren
- Rentenbescheid