Beistandschaft führen

Beistandschaft: gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Kindesunterhalt.

Beistandschaft: gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Kindesunterhalt.

  • Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - alleinerziehende Elternteile, können beim Stadtjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
  • Dabei vertritt das Stadtjugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/ oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes.
  • Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.
  • Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteils jederzeit beendet werden.
  • Voraussetzung: das Kind ist minderjährig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Zudem lebt das Kind bei einem alleinerziehenden bzw. allein sorgeberechtigten Elternteil.

Benötigte Unterlagen

bitte im konkreten Einzelfall vorab telefonisch erfragen

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§§ 1712 ff BGB sowie § 55 SGB VIII
Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Beistandschaften

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Beistandschaften

Werner-Schlierf-Straße 9
81539 München

Fax: +49 89 233-67531

Adresse

Werner-Schlierf-Straße 9
81539 München

Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr


Zusätzlich telefonisch unter +49 89 233-67514: Mittwoch 13 bis 15 Uhr

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Vorhanden:Behindertenparkplätze


Parkmöglichkeiten sind nur sehr eingeschränkt vorhanden und direkt vor dem Dienstgebäude kostenpflichtig

barrierefreier Zugang, behindertengerechte Aufzüge im Haus

Anfahrt

Parkplätze vorhanden

Anfahrt mit MVV

Ähnliche Leistungen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Volljährige (unter 21 Jahre) in Unterhaltsfragen beraten

Volljährige, die ihren Unterhaltsbedarf nicht voll aus eigenen Mitteln decken können, können einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen haben

Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen beurkunden

Lebt Ihr Kind nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt?
Dann hat es gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil Anspruch auf „Barunterhalt“. Gleiches gilt unter besonderen Voraussetzungen...