Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann vom zuständigen Jugendamt aus dem Sorgeregister eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge erhalten (sogenannte Negativbescheinigung oder Negativattest).
Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister (sogenannte Negativbescheinigung, vormals als Negativattest bezeichnet)
Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.
Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn die Eltern des Kindes übereinstimmend erklären, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung), einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Die elterliche Sorge kann auch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen werden.
Übereinstimmende Sorgeerklärungen und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes registriert. Hier erfolgt auch die Erfassung von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über den Sorgerechtsentzug der Mutter oder die Übertragung auf den Vater allein.
Die Auskunft wird ausschließlich nach deutschem Recht erteilt. Etwaige Regelungen nach ausländischem Recht, soweit dies betroffen sein könnte, sind von dieser Auskunft nicht umfasst.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- schriftlicher Antrag: Sie haben die Möglichkeit, den Antrag entweder online oder postalisch mit dem von uns zur Verfügung gestellten PDF-Formular zu stellen (siehe „Formulare & Links“).
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 58 a Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter eine Auskunft aus dem Sorgeregister verlangen.
Sozialreferat
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Landeshauptstadt München
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Werner-Schlierf-Straße 9
81539 München
Fax: +49 89 233-67531
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Öffnungszeiten
Beratungsdienst
Montag bis Freitag: 9.30 bis 12 Uhr
Hinweis: Zusätzlich telefonisch unter +49 89 233-67514: Mittwoch 13 bis 15 Uhr
Bei einer bereits bestehenden Beistandschaft für Ihr Kind wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung.
Barrierefreiheit & Anfahrt
Parkmöglichkeiten sind nur sehr eingeschränkt vorhanden,
barrierefreier Zugang, behindertengerechte Aufzüge im Haus