Baudarlehen für behindertengerechte Wohnungen

Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, können Sie ein leistungsfreies Baudarlehen für den behindertengerechten Umbau Ihrer Eigentums- oder Mietwohnung beantragen.

Beschreibung

Bei einer Schwerbehinderung können Sie vom Freistaat Bayern ein leistungsfreies Darlehen für einen behindertengerechten Umbau Ihrer Wohnung von bis zu maximal 10.000 Euro beantragen. Leistungsfrei bedeutet, dass das gewährte Darlehen nach zweckentsprechender Nutzung von mindestens fünf Jahren nicht mehr zurückgezahlt und auch nicht verzinst werden muss.

Geförderte Umbaumaßen können beispielsweise ein Treppenlift, ein Badezimmerumbau, ein Küchenumbau oder eine Rollstuhlrampe sein. Was gefördert wird, hängt von den individuellen Bedürfnissen ab.

Das Baudarlehen ist dann kosten- oder leistungsfrei, wenn es mindestens fünf Jahre dem Zweck entsprechend genutzt wird. Das bedeutet, es muss es nicht zurückgezahlt oder verzinst werden.

Voraussetzungen

  • Die Person, die die Wohnung bewohnt, muss eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung ab 50) haben.
  • Die Umbaumaßnahmen sind erforderlich, um den individuellen Bedürfnissen der Person gerecht zu werden.
  • Der Haushalt der Person, die die Wohnung bewohnt, darf die gesetzlich geregelte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese ist im Artikel 11 im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) geregelt.

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest über die Behinderung nach § 2 Absatz 1 SGB IX
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
  • Grundrisspläne des bisherigen Zustands der Wohnung sowie nach den geplanten Baumaßnahmen
  • Kostenvoranschlag mit allen Angaben zu den geplanten Umbaukosten

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Sie müssen das Darlehen in der Regel vor dem Umbau oder Baubeginn beantragen. In Ausnahmefällen ist ein Antrag von bis zu sechs Monaten nach dem Baubeginn möglich.

Nach Einreichung aller Antragsunterlagen dauert die Bearbeitung etwa vier Wochen.

Gebührenrahmen

Bei der Antragstellung entstehen keine Kosten. Nach der Genehmigung des Darlehens ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag fällig. Diese Gebühr entspricht einem Prozent der Höhe des Darlehens.

Rechtliche Grundlagen

  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
  • Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)

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