Artenschutz – Geschützte Tiere halten oder verkaufen
Wenn Sie besonders geschützte Tiere halten, müssen Sie diese bei der Unteren Naturschutzbehörde melden.
Beschreibung
Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden sind.
Zuständige Behörde für das Münchner Stadtgebiet ist die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz.
Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung beziehungsweise nach der Geburt (sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss.
Neben dem Beginn einer Tierhaltung muss auch jedes später zusätzlich hinzukommende Tier der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Tiere, die weitergegeben werden, abhandenkommen oder sterben sind ebenfalls zu melden.
Benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung Ihres Tieres werden benötigt:
- vollständig ausgefülltes Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere
- entsprechende Herkunftsnachweise (beispielsweise Kaufvertrag und Züchternachweis in Kopie)
und/ oder - gelbe EG-Bescheinigung im Original bei streng geschützten Tieren nach Anhang A der EG-VO 338/97
Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie die Unterlagen selbstverständlich zurück.
Für die Abmeldung Ihres Tieres werden benötigt:
- vollständig ausgefülltes Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere
und - bei Tod oder Entkommen von streng geschützten Tieren nach Anhang A der EG-VO 338/97 die gelbe EG-Bescheinigung im Original
Die EG-Bescheinigung und die Nachzuchtbestätigungen von verstorbenen oder entflogenen Tieren müssen an die Untere Naturschutzbehörde zurückgegeben werden.
Fragen & Antworten
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt, als auch für die*den neue*n Halter*in. Das heißt, die*der alte Besitzer*in meldet die Weitergabe und die*der neue Besitzer*in die Annahme des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.
Um Ihrer Meldepflicht nachzukommen, füllen Sie bitte das Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere vollständig aus und schicken es an die Untere Naturschutzbehörde. Ein Versand des Meldeformulars ist sowohl postalisch als auch per E-Mail möglich. Fügen Sie die entsprechenden erforderlichen Unterlagen bei (siehe Frage „Welche Unterlagen werden für die An- bzw. Abmeldung benötigt?“)
Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit laut § 16 Absatz 2 Nummer 5 BArtSchV und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Erwerb (beispielsweise Kauf, Schenkung, Tausch, Erbe)
- Abgabe (beispielsweise Verkauf, Schenkung, Tausch)
- eigene Nachzuchten
- Verlust (beispielsweise Entkommen, Diebstahl)
- Tod (beispielsweise Einschläfern, altersbedingt)
- Verlegung des Standortes der Tiere (beispielsweise Umzug). Bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München melden Sie bitte Ihre Tiere auf die neue Adresse um. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde sind die Tiere bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt München abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.
Die vollständige Meldung muss Angaben enthalten über:
- Art (deutscher und wissenschaftlicher Name)
- Anzahl
- Alter
- Geschlecht
- Kennzeichen (bei Ringen: neben der Nummer bitte auch Angabe, ob geschlossener oder offener Ring)
- Herkunft (siehe Folgefrage)
- Standort
- Verbleib (bei Weitergabe des Tieres)
Sie sind als Besitzer*in von besonders geschützten Tieren gemäß § 46 Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet die legale Herkunft und damit den legalen Besitz gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich, die mit der Meldung vorgelegt werden müssen (CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und Nachzuchtbestätigungen sind im Original vorzulegen).
- EG-Bescheinigung:
Für Tiere des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 ist eine gültige gelbe EG-Bescheinigung (früher CITES-Bescheinigung) erforderlich, die bei der Vermarktung im Original mitgegeben werden muss. - Zuchtbescheinigungen/Herkunftsnachweis:
Für alle sonstigen geschützten Tiere, die in der EU gezüchtet wurden, kann eine Zuchtbescheinigung als Nachweis dienen (genannt: Herkunftsnachweis). Diese sollte unter anderem Angaben zur Art, zum Züchter und zur Herkunft der Elterntiere enthalten. Ein Muster für den Herkunftsnachweis finden Sie in den Downloads. - Sonderfall: Nachzuchten
Eigene Nachzuchten sind unverzüglich nach Geburt bei der Unteren Naturschutzbehörde anzumelden und ggf. zu kennzeichnen, um auch später die legale Herkunft nachweisen zu können.
Bestimmte Tierarten, die in Gefangenschaft gehalten werden, müssen gekennzeichnet werden, um sie als Eigentum des Besitzenden eindeutig erkennen zu können.
Grundsätzlich sind folgende Kennzeichnungsmethoden (vergleiche Spalten 2 bis 6 der Anlage 6 BArtSchV) vorrangig zu verwenden:
· Vögel: geschlossener Artenschutzring
· Säugetiere: Transponder (dies ist eine reiskorngroße Metallkapsel mit einer Chipnummer, die dem Tier unter die Haut eingesetzt wird)
· Reptilien: Transponder oder Fotodokumentation (diese muss die individuellen Merkmale des Tieres eindeutig erkennen lassen. Eine Anleitung zur Fotodokumentation finden Sie unter Downloads)
Ausgabestellen von Kennzeichen (Ringe, Transponder):
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA)
Zentralverband zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF)
Muss ein Kennzeichen (Ring) entfernt werden, darf dies nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Das neue Kennzeichen muss der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die Notwendigkeit der Entfernung ist zu begründen.
Rechtliche Grundlagen
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Verwaltung
Internet
Post
Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Verwaltung
Bayerstraße 28a
80335 München
Adresse
Blumenstraße 28b
80331 München