Artenschutz – Geschützte Tiere halten oder verkaufen
Der Besitz besonders geschützter Arten muss bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden.
Die Vermarktung geschützter Arten muss beantragt werden.
Beschreibung
Wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Wirbeltieres sind, müssen Sie dieses gemäß § 7 Abs. 2 BNatSchG unverzüglich zu Beginn der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden. Ebenso sind die Tiere unverzüglich nach Beendigung der Haltung abzumelden.
Zu der vollständig ausgefüllten "Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere" müssen die Nachweise der rechtmäßigen Herkunft eingereicht werden (z.B. Herkunftsnachweise vom Züchter in Kopie, EG- oder CITES-Bescheinigungen im Original).
Die Vermarktung von Arten, die in Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten.
Sie können jedoch eine EG-Vermarktungsgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, wird Ihnen damit eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erteilt.
Benötigte Unterlagen
Haltung:
- Formular „Bestandsanzeige“
- Herkunftsnachweis (z.B. EG-Bescheinigung)
- aktuelle, aussagekräftige Fotos (z.B. bei Landschildkröten)
Vermarktung:
- Formular „EG-Bescheinigung“
- Nachweis über die legale Herkunft
- aktuelle, aussagekräftige Fotos (z.B. bei Landschildkröten)
Rechtliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Bayerisches Naturschutzgesetz, EG-Verordnungen, EG-Richtlinien
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Verwaltung
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