Anzeige zum Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe
Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden oder lagern, müssen Sie mindestens 6 Wochen vorher anzeigen.
Beschreibung
Wassergefährdende Stoffe sind zum Beispiel Heizöl, Diesel, Benzin oder Altöl.
Voraussetzungen
Oberirdische Anlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe sind anzeigepflichtig bei einem Volumen
- größer 100.000 Liter (=100 m³) bei Stoffen der WGK 1,
- größer 1.000 Liter (=1 m³) bei Stoffen der WGK 2 und
- größer 220 Liter (=0,22 m³) bei Stoffen der WGK 3.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular mit Anlagen
- Lageplan
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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