Förderung Pflegeüberleitung
Als vollstationäre Pflegeeinrichtung können Sie entsprechend der Leitlinien einen Personalkostenzuschuss für eine Pflegeüberleitung erhalten.
Beschreibung
Hinweis Der Münchner Stadtrat hat am 29. November 2023 beschlossen, das freiwillige Programm „Pflegeüberleitung“ , das seit 1999 erfolgreich umgesetzt wird, zum 31. Dezember 2024 zu beenden (Punkt 2.4 des Beschlusses). Die freiwerdenden Mittel aus diesem Programm werden umgeschichtet zur Finanzierung der Schulsozialarbeit in Berufsfachschulen für Pflege und zur Erhöhung der freiwilligen Leistungen des Programms „Hausinterne Tagesbetreuung“.
Am 8. Oktober 2024 findet eine Feier zum 25-jährigen Jubiläum des Förderprogramms statt. Schriftlich eingeladen werden die Pflegeüberleitungen, Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen der vollstationären Pflegeeinrichtungen in München, Vertreter*innen der Träger, Verbände und des Stadtrats sowie Begleiter*innen des Förderprogramms.
Aufgabe der Pflegeüberleitung
Die Pflegeüberleitung, eine examinierte Pflegefachkraft, unterstützt und begleitet Menschen bei ihrem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Beraten und Informieren
- Organisieren und Koordinieren des Einzugs in die Pflegeeinrichtung
- Begleiten in der Eingewöhnungszeit
- Informationsübergabe an das Pflegeteam
Konzept Pflegeüberleitung
Das Konzept „Pflegeüberleitung“ aus dem Jahr 2018 wurde im Rahmen von Workshops gemeinsam mit den Pflegeüberleitungen erarbeitet und mit den Geschäftsführungen der Münchner Heimträger abgestimmt.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind alle vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), die ihre Leistungen innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt München erbringen und über mehr als 30 vollstationäre Pflegeplätze verfügen.
In den Leitlinien für eine Pflegeüberleitung sind alle Voraussetzungen genannt, die für die Beantragung eines Personalkostenzuschusses erfüllt sein müssen.
Die Antragstellung (vollständig und schriftlich) kann nur mit den vorgesehenen Antragsformularen und Unterlagen (Antrag des Kalenderjahres, Jahreslohnkonto und Berichtsbogen des Vorjahres) bis spätestens 31. März des Antragsjahres (Datum des Eingangs bei der Landeshauptstadt München) erfolgen.
Die Antragstellung in elektronischer Form (beispielsweise durch E-Mail) ist unzulässig. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge (Antrag und Berichtsbogen) werden bei der Fördermittelvergabe nicht berücksichtigt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Pflegeüberleitung
- Berichtsbogen
- Jahreslohnkonto
Rechtliche Grundlagen
- Leitlinien zur Förderung der Pflegeüberleitung
- SGB XI
Sozialreferat
Altenhilfe und Pflege
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